Neue Frist im GEG ab 1. Oktober 2024 für Heizungsanlagen
Der § 60 b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen sowie der § 60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung treten zum 1. Oktober 2024 in Kraft.
§ 60 b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
Für eine Warmwasser-Heizungsanlagen (Ausnahme Wärmepumpen) in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten, gilt:
Einbau der Heizung | Frist für Prüfung und Optimierung |
vor 1.10.2009 | bis 30.9.2027 |
ab 1.10.2009 | 15 Jahre nach Einbau, Prüfung und Optimierung innerhalb eines Jahres |
Für diese Bestandsanlagen gelten folgende Prüfungsvorgaben:
- Prüfung, ob die zum Betrieb der Heizung einstellbaren technischen Parameter optimiert sind, z. B. Heizkurve und Spreizung prüfen
- Prüfung, ob Hocheffizienzpumpen eingesetzt
- Prüfung, ob ggf. Dämmmaßnahmen an den sichtbarverlegten Rohrleitungen notwendig sind
- Prüfung, ob eine Absenkung der Vorlauftemperatur möglich ist und wenn ja, welche Maßnahmen dazu notwendig sind.
Die Prüfung und Optimierung sind von fachkundigen Personen der Gewerke Schornsteinfegerhandwerk, Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer bzw. Energie-Effizienz-Experten durchzuführen (siehe § 60b).
§ 60 c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
Nach § 60 c GEG muss eine Warmwasserzentralheizung nach dem Einbau einer Heizungsanlage in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abgeglichen werden. Dafür ist ausschließlich das Verfahren B zulässig.
Zur Thematik Durchführung des hydraulischen Abgleichs bei Zentralheizungsanlagen hat der Fachverband die Anforderungen aus dem Baurecht, des Gebäudeenergiegesetzes sowie aus der Heizungsförderung zusammengefasst. Der Beitrag befindet sich im Downloadcenter (Stichwort: Hydraulischer Abgleich).
Weitere Informationen sind in unseren Erläuterungen zum neuen GEG enthalten (siehe Info auf unserer Homepage).
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