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31. Juli 2024

Mautbefreiung für Handwerker

Seit 1. Juli 2024 sind auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) über 3,5 Tonnen bis unter 7,5 Tonnen mautpflichtig. Allerdings ist es gelungen, eine „Handwerkerausnahme“ durchzusetzen, die die Transporte der meisten Handwerksbetriebe von Mautzahlungen befreit. SHK-Betriebe sollten ihre Fahrzeuge für die Handwerkerausnahme unbedingt im Portal von Toll Collect anmelden.

Hintergrund: Mautausdehnung seit 1. Juli 2024
Seit 1. Juli 2024 sind auch Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) über 3,5 Tonnen bis unter 7,5 Tonnen in die Mautpflicht auf Autobahnen und Bundesstraßen einbezogen.

Die Mautpflicht greift nur, wenn das Fahrzeug über 3,5 Tonnen tzGm aufweist. Nur in diesem Fall wird die tzGm eines Anhängers mitgezählt und ist dann ggf. für die Höhe der Maut relevant.

Fahrzeuge und Fahrzeugzüge sind bei Erreichen der entsprechenden tzGm mautpflichtig, wenn sie
Variante A: dem Gütertransport dienen (wie im Regelfall alle Transporter, Pritschenwagen und sonstige Lkw) oder
Variante B: für den Gütertransport genutzt werden.

Bei Variante A sind Fahrzeuge auch im unbeladenen Zustand mautpflichtig.

Bitte beachten: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (oder andere Spezialfahrzeuge gemäß Eintragung in den Fahrzeugpapieren) dienen nicht dem Güterverkehr und sind nicht nach Variante A mautpflichtig. Werden mit ihnen jedoch Güter transportiert, tritt gemäß Variante B Mautpflicht ein.

Daher sollten alle Betriebe mit entsprechenden Fahrzeugen prüfen, ob sie mautpflichtig werden und sich dann bei Toll Collect anmelden.

Handwerkerausnahme: Bereich über 3,5 t bis unter 7,5 t tzGm

Der Handwerksorganisation ist es gelungen eine sog. „Handwerkerausnahme“ durchzusetzen. Diese greift für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen über 3,5 bis unter 7,5 t tzGm unter folgenden Bedingungen:

  • Transport von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die notwendig sind, um die eigenen Dienst- und Werkleistungen auszuführen (einschließlich Werkzeuge, Arbeitsmittel, Ersatzteile, Baustoffe, Kabel, Geräte oder Zubehör) und/oder

  • Transport handwerklich gefertigter Güter, die im eigenen Betrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden.

Die Ausnahme kann im Grundsatz von jedem Handwerksbetrieb in Anspruch genommen werden, wenn zusätzlich eine der beiden nachfolgenden Voraussetzungen in Hinblick auf die Fahrer und auf das mitgeführte Material erfüllt ist:

  • Bei der ersten Möglichkeit der Ausnahme „Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen“ zur Ausübung des Handwerks, kann der Fahrer jede im Betrieb zur Ausübung des jeweiligen Handwerks beschäftigte Person sein (produktiver Mitarbeiter). Also auch Helfer, Auszubildende und nicht nur Gesellen oder Meister.

  • Beim zweiten Ausnahmetatbestand „Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern“ ist nach Aussage des BMDV lediglich die Anstellung des Fahrers im Betrieb Voraussetzung, um unter die Handwerkerausnahme zu fallen. In jedem Fall muss hier das beförderte Gut im eigenen Betrieb handwerklich hergestellt, repariert oder bearbeitet worden sein. Der Fahrer muss jedoch nicht direkt daran beteiligt gewesen sein.

Wann greift die Handwerkerausnahme noch?

  • Abholen vom Kunden und Zurückbringen von Gegenständen/Maschinen/Fahrzeugen durch einen Handwerksbetrieb zur Reparatur/Bearbeitung in seiner Werkstatt.

  • Transporte zur Zwischenbearbeitung und der Abtransport von bei handwerklichen Tätigkeiten anfallenden Abfallstoffen (z. B. beim Kunden und auf Baustellen) fallen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen grundsätzlich unter die Handwerkerausnahme.

  • Rückwege und Leerfahrten sind mautfrei, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit vorherigen oder nachfolgenden handwerklichen Tätigkeiten oder der Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern.

  • Die Handwerkerausnahme gilt nicht bei Fahrten, bei denen industriell gefertigte Güter lediglich ausgeliefert werden. Industriell hergestellte Baustoffe oder Geräte etc., die durch den Handwerksbetrieb auf der Baustelle oder beim Kunden genutzt oder verbaut werden, sind jedoch Materialien zur Ausübung des Handwerksberufes und können innerhalb der Ausnahme transportiert werden.

  • Bei „gemischten“ Fahrten wird auf den Schwerpunkt der Fahrt abgestellt. Dient die Fahrt überwiegend der Durchführung handwerklicher Tätigkeiten oder der Auslieferung handwerklich hergestellter Güter, ist sie mautfrei. Der nichthandwerkliche Teil der Fahrt darf nur von untergeordneter Bedeutung sein.

  • Ab 7,5 Tonnen tzGm gibt es keine Handwerkerausnahme mehr. Hier sind alle Fahrzeuge, die dem Gütertransport dienen oder dafür genutzt werden, mautpflichtig.

Weitere Tipps und Hinweise zur Anwendung der Handwerkerausnahme sind im Informationsblatt des ZDH enthalten. Dieses finden Sie unter www.fvshkbw.de im Downloadcenter unter dem Stichwort „Maut“.

Auf der Seite von Toll Collect sind entsprechende FAQs zu finden: https://t1p.de/tollfaq

Wichtig: Unbedingt die Anmeldung zur Handwerkerausnahme vornehmen

Das Portal zur Anmeldung befindet sich auf den Seiten von Toll Collect unter https://t1p.de/tollanmeldung
FAQs zur Anmeldung sind zu finden unter https://t1p.de/tollmeldungfaq

Allen SHK-Betrieben mit entsprechenden Fahrzeugen wird die zeitnahe Anmeldung im Portal ausdrücklich empfohlen, falls dies noch nicht geschehen ist. Durch den dann möglichen automatischen Nummernabgleich wird die Versendung von postalischen Klärungsschreiben nach Erfassung der Fahrzeuge durch Mautsäulen und -brücken und deren Beantwortung vermieden.

Unabhängig von der Anmeldung muss der Handwerksbetrieb sich bei jeder Fahrt an die Bedingungen der Handwerkerausnahme halten und ggf. die Einhaltung der Ausnahme bei Verdachtskontrollen nachweisen. Es sollten dazu Handwerkerkarte oder Gewerbeanmeldung (Kopie) und ggf. Auftragsunterlagen/Lieferscheine (insbesondere, wenn der handwerkliche Charakter der mitgeführten Güter nicht auf den ersten Blick offensichtlich ist) mitgeführt werden.

Nähere Informationen zu den Themen „mautpflichtiges Streckennetz, Mautpflichtige Fahrzeuge, Mauthöhe und Bezahlung“ sind auf der Themenseite des ZDH zu finden unter:
https://www.zdh.de/ueber-uns/fachbereich-wirtschaft-energie-umwelt/mobilitaet/lkw-maut/

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