Erhöhung Freigrenze für Kundenpräsente
Mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes 2024 wurde auch die Freigrenze für Geschenke an Kunden oder Geschäftspartner angehoben.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind (z. B. Kunden oder Geschäftspartner), sind betriebsausgabenfähig, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 50 Euro netto nicht überschreiten. Die neue Grenze gilt rückwirkend zum 1. Januar 2024. Bisher lag die Grenze bei 35 Euro netto.
Fällt das Geschenk teurer aus, sind die kompletten Ausgaben hierfür nicht abziehbar. Auch der Vorsteuerabzug wird dann versagt. Dabei wird in diesem Zusammenhang gerne übersehen, dass diese Freigrenze pro Jahr und pro Person gilt. Werden also in einem Jahr mehrere Geschenke an eine Person gemacht, wird ihr Wert zusammengerechnet.
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