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31. Juli 2024

Cannabis und andere Drogen am Arbeitsplatz

Zum 1. April ist das umstrittene Konsumcannabisgesetz (KCanG) in Kraft getreten. Danach ist der Konsum, Anbau und Besitz von Cannabis in engen Grenzen für Erwachsene erlaubt. Auswirkungen hat dieses Gesetz auch auf die Betriebsabläufe in SHK-Betrieben.

Am Arbeitsplatz gelten grundsätzlich dieselben gesetzlichen Vorschriften wie bei anderen Rauschmitteln/Drogen (z. B. Alkohol). Wenn der Arbeitgeber den Cannabiskonsum im Betrieb verhindern will, kann dies über Regelungen im Arbeitsvertrag, über eine Betriebsvereinbarung oder das allgemeine Direktionsrecht erfolgen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich das Direktionsrecht allerdings nur auf den Arbeitsplatz bezieht.

Für Jugendliche unter 18 Jahren bleibt der Konsum und Besitz von Cannabis weiterhin verboten. Gleichzeitig gilt für minderjährige Auszubildende eine erweiterte Fürsorgepflicht. Das Jugendarbeitsschutzgesetz schreibt vor, dass Arbeitgeber bei Jugendlichen in besonderer Weise auf den Schutz der Gesundheit und die körperliche, geistige und seelische Entwicklung achten müssen.

Bei Verstößen drohen den Arbeitnehmern Abmahnungen oder sogar die Kündigung. Sofern nicht von Arbeitgeberseite oder durch eine Betriebsvereinbarung untersagt, sind das Mitführen und der Konsum von Cannabis im Betrieb grundsätzlich erlaubt. Es gibt von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen, die nachfolgend dargestellt werden.

Probleme kann es zudem mit der Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geben.

Die Sicherheit am Arbeitsplatz steht im Mittelpunkt der DGUV-Vorschrift 1, die auch Vorgaben für den Umgang mit Alkohol, Drogen und anderen berauschenden Mitteln macht.

Gemäß § 15 Abs. 2 ist es den Versicherten untersagt, sich in einen Zustand zu versetzen, in dem sie sich selbst oder andere gefährden könnten. Dazu trägt auch § 7 Abs. 2 bei, der Unternehmen verbietet, Personen zu beschäftigen, die offensichtlich nicht in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen. Diese Bestimmungen gelten uneingeschränkt – auch wenn es um den Konsum von Cannabis geht.

Unternehmen und Versicherte sind demnach gleichermaßen verpflichtet, sicherzustellen, dass Arbeitsabläufe nicht durch den Konsum von Cannabis oder anderen berauschenden Substanzen gefährdet werden. Da das Gefährdungspotenzial im Einzelfall oft schwer einzuschätzen ist, empfiehlt es sich als SHK-Betrieb, gesonderte betriebliche Regelungen zu erlassen, die den Konsum von Cannabis gänzlich untersagen.

Wichtig für den SHK-Betrieb ist zudem, die Gefährdungsbeurteilungen zu prüfen und zu ergänzen. Suchtmittelkonsum gilt als Gefährdungs- und Belastungsfaktor.

Wichtig:
Der öffentliche Cannabiskonsum ist im Umkreis von bestimmten Bereichen nach § 5 KCanG verboten. Verboten ist der öffentliche Konsum von Cannabis in

  • Schulen,

  • Kinderspielplätzen,

  • Kinder- und Jugendeinrichtungen,

  • in öffentlich zugänglichen Sportstätten und

  • in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und jeweils in deren Sichtweite (bis 100 m vom Eingangsbereich der genannten Einrichtungen).

Darüber hinaus ist der Konsum in militärischen Bereichen der Bundeswehr verboten.

Betrieblicher Drogentest nur freiwillig

Ähnlich wie bei einem Alkoholtest ist auf Seiten der SHK-Betriebe zu beachten, dass Drogentests nur freiwillig erfolgen dürfen. Ein verpflichtender Drogentest ist unzulässig.

Cannabis im Straßenverkehr

Nach der grundsätzlichen Legalisierung von Cannabis billigte der Bundesrat am 5. Juli 2024 die damit zusammenhängende verkehrsrechtliche Gesetzesänderung.

Für die Feststellung der Fahrtüchtigkeit schreibt das Straßenverkehrsgesetz nun erstmalig einen zulässigen Tetrahydrocannabinol (THC)-Grenzwert vor. Das am 5. Juli 2024 gebilligte Gesetz sieht einen Grenzwert von 3,5 ng/ml THC vor. Wer diesen überschreitet und ein Fahrzeug führt, handelt ordnungswidrig. Bußgelder können sich auf bis zu 3.000 € belaufen.

Der festgelegte Wert entspricht der Wirkung einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Verschärfungen und Ausnahmen:

  • Wer den Grenzwert überschreitet und dazu noch Alkohol konsumiert hat, muss mit einem noch höheren Bußgeld rechnen.

  • Fahranfängerinnen und Fahranfahrer in der Probezeit sowie junge Fahrer unter 21 Jahren ist THC am Steuer – genau wie es bereits für Alkohol gilt – generell untersagt.

Nach der Billigung durch den Bundesrat kann die Gesetzesänderung ausgefertigt und verkündet werden und tritt nach der Verkündung in Kraft.

Steuern von Baumaschinen

Wer Baumaschinen steuert, hat ein erhöhtes Risiko, andere bei der Arbeit zu gefährden. Entsprechend groß ist die Verantwortung, bei diesen Tätigkeiten einen klaren Kopf zu bewahren und möglichst keine Fehler zu machen. Hier greift wieder § 15 Abs. 2 der DGUV-Vorschrift 1. Darin ist festgelegt, dass es Versicherten untersagt ist, sich in einen Zustand zu versetzen, in dem sie sich selbst oder andere gefährden könnten.

Sobald bei Maschinenführenden eine THC-Konzentration im Blut vorliegt, die ihre Wahrnehmung, ihr Urteilsvermögen oder ihr Verhalten beeinflusst, verstoßen sie gegen diese Vorgabe. Aus Arbeitsschutzsicht ist es dringend zu empfehlen, betriebliche Regelungen zu erlassen, die den Konsum von Cannabis bei Maschinenführenden gänzlich verbieten.

Achtung beim Versicherungsschutz

Kommt es zu einem Unfall unter Einfluss von berauschenden Substanzen, kann die verunfallte Person den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung verlieren, wenn der Konsum der rechtlich maßgebliche oder alleinige Grund für den Unfall ist. Kommen dabei andere Personen zu Schaden, macht die Unfallversicherin oder der Unfallverursacher sich unter Umständen sogar schadensersatzpflichtig.

Arbeitgeber haben bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen eine Fürsorgepflicht. Sie müssen den Arbeitsschutz aller Beschäftigten sicherstellen. Dulden sie zum Beispiel den Cannabiskonsum im Betrieb, können im Falle eines Arbeitsunfalls Regress- und Haftungsansprüche entstehen.

Fazit

Mitarbeitende, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen nicht mit dieser Aufgabe beauftragt werden. Im schlimmsten Fall zahlt bei einem Unfall die Versicherung nicht.

Handlungsempfehlungen

Im Ergebnis ist der Cannabiskonsum arbeitsrechtlich nicht anders zu bewerten als der Konsum anderer berauschender Drogen (z. B. Alkohol). Insoweit ist es ratsam, die Einführung eines betrieblichen Cannabisverbotes zu prüfen. Bereits bestehende Regelungen sind insoweit anzupassen.

Ähnlich wie das Thema Alkoholkonsum ist das Thema Cannabis im Betrieb offen anzusprechen. Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen. Von Zeit zu Zeit sollten die ergriffenen Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit überprüft werden.

  • Unterweisungen der Angestellten bzgl. Suchtmittel und deren Folgen

  • Ggf. Betriebsvereinbarung zur Suchtprävention erstellen

  • Rauch- und Alkoholverbot am Arbeitsplatz aussprechen (insbesondere im Umfeld von Minderjährigen)

  • Leitende Angestellte im Umgang mit suchtkranken Beschäftigten qualifizieren

  • Betroffenen Unterstützung anbieten und Hilfsangebote vermitteln

Im Bedarfsfall bietet auch die BG Bau Drogenberatungen in Betrieben.

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