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31. Juli 2024

Bewertung dekorativer Gasgeräte nach DIN EN 613 und deren Installation

Durch die Fortschreibung und Aufnahme neuer Gerätearten bei dekorativen Gasgeräten und Gasraumheizern gemäß aktuell veröffentlichter DIN EN 613 kann es bei bestimmten Situationen vor Ort notwendig sein, diese Geräte in Bezug auf den gleichzeitigen Betrieb mit raumluftabsaugenden Einrichtungen spezifisch zu bewerten.

Im Speziellen geht es um die Absenkung des Prüfdrucks für die genannten Gasgeräte und die dazugehörigen konzentrischen Luft-Abgassysteme von 50 Pa auf 10 Pa in DIN EN 613:2022-05. Dies betrifft die Geräte der Art C11, C31 und C91, welche ohne Gebläse betrieben werden.

Im Zusammenhang mit möglichem Unterdruck im Aufstellraum gegenüber dem Gerät durch eine luftabsaugende Einrichtung (z. B. Dunstabzugshaube, Abluftwäschetrockner, Wohnungslüftung etc.) kann unter Umständen Abgasaustritt in den Aufstellraum nicht ausgeschlossen werden.

In den Anforderungen der Landes-FeuVO und DVGW-Arbeitsblatt G 600 (DVGW-TRGI 2018) wird auf die Vorgängerversion der DIN EN 613:2000/A1:2003 verwiesen. Bisher wird in den nationalen Regelungen davon ausgegangen, dass bei einem Prüfdruck von 50 Pa diese Anforderung (kein Austritt von Abgas in gefahrdrohender Menge) grundsätzlich auch für Gasgeräte ohne Gebläse (ohne x-Kennzeichnung) in Verbindung mit beliebigen luftabsaugenden Einrichtungen erfüllt ist.

Mit der Weiterentwicklung der dekorativen Gasgeräte auf die Gerätearten C31 und C91 ohne Gebläse wurde aufgrund dieser Ausführungsart in der neuen DIN EN 613:2022 der Prüfdruck auf 10 Pa reduziert, somit kann die pauschale Annahme nicht aufrechterhalten bleiben.

Die Installation eines bei 10 Pa geprüften Gasraumheizers oder dekorativen Gasgeräts der Art C11, C31 und C91 zusammen mit luftabsaugenden Einrichtungen erfordert somit eine Sicherheitseinrichtung, die das Unterschreiten eines Drucks von -10 Pa im Aufstellraum überwacht und im Falle der Unterschreitung entweder die luftabsaugende Einrichtung oder das Gasgerät abschaltet.

Eine solche Sicherheitseinrichtung kann zusammen mit dem Gasgerät geprüft und zertifiziert sein oder in der luftabsaugenden Einrichtung integriert oder separat verbaut sein. Gegebenenfalls ist ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis des DIBt der Sicherheitseinrichtung für den Einsatzfall erforderlich.

Seitens des deutschen Spiegelgremiums wird aktuell eine Änderung der aktuellen EN 613 im zuständigen europäischen Gremium beantragt, um eine wahlweise Prüfung mit 10 oder 50 Pa und entsprechende Kennzeichnung einzuführen. Dies wird jedoch eine entsprechende Zeit in Anspruch nehmen.

Bis dahin wird folgende Empfehlung an die Hersteller gegeben:

  • Im Rahmen der Baumusterprüfung und Zertifizierung der Gasgeräte nach der Gasgeräteverordnung ist eine entsprechende Risikoanalyse zu erstellen.
  • Diese Risikoanalyse sollte den Fall „Unterdruck im Aufstellraum“ beinhalten.
  • Ist das Gerät nach DIN EN 613:2000/A1:2003, 7.2.2.2 mit einem Unterdruck von 50 Pa geprüft, können weiterhin die in den LFeuVO bzw. DVGW-TRGI 2018, Abschnitt 8.2.3 angeführten Maßnahmen angewendet werden.
  • Sollte das C_1 Gerät nach der neuen DIN EN 613:2022 bei 10 Pa geprüft sein, müssen für die Installation geeignete Maßnahmen in der Installationsanleitung beschrieben werden.

Alle an der Planung, Bemessung, Aufbau und Installation beteiligten Personenkreise sind entsprechend dieser Thematik zu informieren. Im Rahmen der baurechtlichen Abnahme nach Landesrecht durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der Inbetriebnahme dieser Geräte ist die Anwendung der entsprechenden Maßnahme zu überprüfen.

Quelle: Presseinformation des HKI vom 6. März 2024

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