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26. Juni 2024

GEG-Frist für Einbau Gebäudeautomation in großen Nichtwohngebäuden

Nach § 71 a des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) müssen Nichtwohngebäude mit einer

  • Heizungsanlage
  • kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage
  • Klimaanlage
  • kombinierten Klima- und Lüftungsanlage

jeweils mit einer Nennwärmeleistung über 290 kW bis zum 31. Dezember 2024 mit einer Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden. Zur Erfüllung dieser Anforderung muss das betreffende Nichtwohngebäude mit digitaler Energieüberwachungstechnik ausgestattet werden, mittels derer

  • eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden kann,
  • die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich gemacht werden, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können,
  • Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufgestellt werden können,
  • Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen erkannt werden können und
  • die für die Einrichtung oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz informiert werden kann.

Zusätzlich ist eine für das Gebäude-Energiemanagement zuständige Person oder ein Unternehmen zu benennen oder zu beauftragen, um in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess die Potenziale für einen energetisch optimierten Gebäudebetrieb zu analysieren und zu heben.

Sofern in einem bestehenden Nichtwohngebäude bereits ein System für die Gebäudeautomatisierung entsprechend dem Automatisierungsgrad B nach der DIN V 18599-11: 2018-092) oder besser eingesetzt wird, muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht werden sowie sichergestellt werden, dass diese Systeme gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden können, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.

Für den Neubau von Nichtwohngebäuden mit den entsprechenden Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlagen (NWL über 290 kW) gilt neben den oben erwähnten Anforderungen weiterhin, dass sie:

  • mit einem System für die Gebäudeautomatisierung entsprechend dem Automatisierungsgrad B nach der DIN V 18599-11: 2018-091) oder besser ausgestattet sind und
  • ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen durchlaufen, um einen optimalen Betrieb zu gewährleisten.

Dabei muss sichergestellt sein, dass dieses System die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden kann, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.

Das technische Inbetriebnahme-Management muss mindestens den Zeitraum einer Heizperiode für Anlagen zur Wärmeerzeugung und mindestens eine Kühlperiode für Anlagen zur Kälteerzeugung erfassen.

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