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26. Juni 2024

Ausführung von Gerüstbauarbeiten – Auswirkungen der Handwerksordnung auf den Gerüstbau

Die Änderung der Handwerksordnung zum 1. Juli 2024 hat Auswirkungen auf die Erstellung von Arbeits- und Schutzgerüsten. Während der Gerüstbau für eigene Arbeiten weiterhin ohne zusätzliche handwerksrechtliche Anforderungen ausgeführt werden kann, verlieren Betriebe, die Gerüstbauarbeiten im Auftrag für Dritte ausführen ihre Ausführungsberechtigung, wenn sie nicht bis zum 1. Juli tätig werden.

Als im Jahr 1998 die Gerüstbauer als Vollhandwerk in die Handwerksrolle A als Vollgewerk aufgenommen wurden, ist in dem „Übergangsgesetz“ festgehalten worden, dass für alle anderen Gewerke, die bis dahin Gerüstbau in der Meisterprüfungsverordnung hatten, auch weiterhin die Ausübung von Gerüstbauarbeiten zulässig ist.

Daneben wurde jedoch auch festgelegt, dass bei einer folgenden Novelle der Handwerksordnung das Geschäftsfeld Gerüstbau exklusiv dem Gerüstbauhandwerk zugeordnet wird. Andere Gewerke sollen Arbeits- und Schutzgerüste nur noch für eigene Arbeiten aufstellen dürfen. Auf Grundlage dieser Vereinbarungen in dem „Übergangsgesetz“ erfolgte die Neuausrichtung der HWO im Juni 2021, welche aktuell Auswirkungen auf die zulässige Ausführung von Gerüstbauerarbeiten hat.

Ausführungsberechtigung für den Gerüstbau

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat im August 2023 in Zusammenarbeit mit den Handwerksverbänden sowie der Bundesinnung Gerüstbau eine Handlungsempfehlung (Eckpunktepapier) zur Ausübungsberechtigung veröffentlicht.

Das Eckpunktepapier enthält transparente Bedingungen zur erleichterten Beantragung der Ausübungsberechtigung nach § 7 a HwO zum Gerüstbau für Dritte. Hiernach muss der Betrieb anhand eines Kriterienkataloges nachweisen, dass er betrieblich und aufgrund seiner Kenntnisse und Fertigkeiten zur Ausführung von Gerüstbauarbeiten befähig ist. Für den Nachweis sind insbesondere Rechnungen über einen Zeitraum der letzten Jahre geeignet.

Der Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7 a HwO kann nun zeitnah bei der zuständigen Handwerkskammer gestellt werden.

Zusammenfassend die Änderungen

  • an dem Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten für die eigene Tätigkeit ändert sich nichts und dieses ist weiterhin ohne Eintragung in der Handwerksrolle erlaubt
  • auch das „stehen lassen des Gerüstes“ für Dritte ist weiterhin über § 5 HwO erlaubt und bedarf keiner Eintragung in die Handwerksrolle
  • wenn Arbeits- und Schutzgerüste für Dritte aufgebaut werden, ohne dass dies zuvor für eigene Zwecke geschieht, bedarf es ab dem 1. Juli 2024 einer Eintragung in der Handwerksrolle

Gerüste als Arbeitsplatz

Das besondere Merkmal von Gerüsten ist deren zeitlich begrenzter Einsatz als „Temporäre Konstruktionen für Bauwerke“. Gleichwohl sind Gerüste nicht nur statisch ausgeklügelte standsichere Konstruktionen, sondern vor allem Arbeitsplätze für Menschen.

Unabhängig davon, ob Gerüstauf-, -um-, -abbau für eigene Arbeiten oder für Dritte ausgeführt wird, sind die Fachregeln für das Gerüstbauerhandwerk als Regel der Technik (Fachregel 1 der Bundesinnung Gerüstbau), die DIN ATV 18451 – Gerüstbauarbeiten, sowie die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Gerüstherstellers zu beachten.

Weiterhin gelten die Ausführungen zum sicheren Aufbau von Gerüsten gemäß der DGUV Information 201-011 – Verwendung von Arbeits-, Schutz und Montagegerüsten.

Quelle: BASIKNET GmbH

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