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14. Mai 2024

Verjährungsfrist für vergessene Posten in der Schlussrechnung

In einem Rechtsstreit um ausstehenden Werklohn vor dem Kammergericht in Berlin (Urteil vom 12.12.2023 – 21 U 47/22) wurde die Klage auf Zahlung einer in der Schlussrechnung vergessenen Forderung des Betriebs gegen seinen Auftraggeber abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Werklohnforderungen bereits verjährt waren. Das Gericht stellte aber außerdem fest, dass wenn in einer Schlussrechnung einzelne Rechnungspositionen vergessen wurden, dies Konsequenzen haben kann:

Hat es der Werkunternehmer bei Stellung seiner Schlussrechnung versehentlich unterlassen, einen Teil seines Werklohnanspruchs geltend zu machen, so kann der Unternehmer die noch ausstehende Vergütung grundsätzlich nachfordern. Insofern ist der SHK-Betrieb grundsätzlich nicht gehindert, auch nach Stellung der Schlussrechnung „vergessene“ Positionen geltend zu machen. Eine Schlussrechnung entfaltet – außer nach Paragraf 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B (vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung) – zunächst keine Bindungswirkung zu Lasten des SHK-Betriebs.

Allerdings ist zu beachten, dass die Schlussrechnung regelmäßig als Erklärung dahingehend verstanden wird, dass die Vergütung abschließend berechnet ist. Die Frage, ob eine Nachforderung treuwidrig im Sinne von Paragraf 242 BGB ist, muss durch Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall geklärt werden. Denn dass es bei Bauverträgen häufiger zu Korrekturen kommen kann, ändert nichts daran, dass durch die Schlussrechnungsstellung ein gewisses Maß an Vertrauen geschaffen wird. Treuwidrig kann es insbesondere sein, wenn der Auftragnehmer die ursprünglich vereinbarten Leistungen und die unstreitigen Nachträge schlussabrechnet, die Rechnung in voller Höhe bezahlt wird und der Auftragnehmer dann die streitigen Nachträge „nachschiebt“.

Des Weiteren gilt zu beachten, dass mit der Stellung der Schlussrechnung die Verjährungsfrist für die darin enthaltenen Forderungen zu laufen beginnt. Für vergessene Positionen, die nachträglich in Rechnung gestellt werden, beginnt die Verjährung erst mit der Stellung dieser Nachtragsrechnung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat.

Damit verhindert werden kann, dass die „vergessenen“ Positionen verjähren, sollte der SHK-Betrieb die „vergessene“ Position zeitnah, möglichst noch im selben Jahr, in einer ergänzenden Rechnung geltend machen.

 

Fazit:

  • Die Schlussrechnung sollte von vornherein sorgfältig und vollständig erstellt werden.

  • Eine Schlussrechnung hindert den SHK-Betrieb grundsätzlich nicht, vergessene Positionen später nachzufordern.

  • Es ist zu beachten, dass im Rahmen der Einzelfallbetrachtung Nachforderungen ausgeschlossen sein können, weil dies in Abwägung und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen geboten ist.

  • Es gilt zu beachten, dass für die ursprüngliche Schlussrechnung und die nachträglich berechneten Leistungen unterschiedliche Verjährungsfristen laufen können, was schnell unübersichtlich werden kann.

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