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14. Mai 2024

Krankheitsbedingte Kündigung

Der Arbeitgeber kann ein Arbeits- verhältnis wegen Krankheit kündigen, wenn der Arbeitnehmer seine im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsleistung aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen und krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht erbringt.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen Langzeit- und Kurzerkrankungen. Von einer Langzeiterkrankung geht die Rechtsprechung ab einer durchgehenden Erkrankungsdauer von zwei Jahren aus. Eine Kurzerkrankung wird angenommen, wenn der Arbeitnehmer, gleich aus welchem Krankheitsgrund, in einem Kalenderjahr wiederholt und öfters krankheitsbedingt ausfällt.

Insbesondere wenn das Kündigungsschutzgesetz eingreift, weil im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit arbeiten, sind für eine krankheitsbedingte Kündigung neben den vorgenannten Voraussetzungen der Fehltage und Zeitraum der Dauererkrankung noch zusätzlich die juristisch sogenannte „Negative Gesundheitsprognose“ und ebenso juristisch die „Verhältnismäßigkeit“ der Kündigung zu beachten.

Die negative Gesundheitsprognose meint, dass auch zukünftig davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer weiterhin die gleichen Fehltage haben wird. Wenn die vorgenannten Voraussetzungen der Fehltage und Zeitraum der Dauererkrankung vorliegen, wird dies vermutet. Allerdings kann dies durch ein ärztliches Attest widerlegt werden, das der Arbeitnehmer vorlegen muss.

Die Verhältnismäßigkeit meint, dass der Arbeitgeber nur dann kündigen darf, wenn es keine andere Möglichkeit mehr gibt. Daher ist vor einer krankheitsbedingten Kündigung im Regelfall ein erfolglos durchgeführtes, betriebliches Eingliederungsmanagement notwendig, bevor tatsächlich gekündigt werden darf.

Die krankheitsbedingte Kündigung ist eine personenbedingte Kündigung, weil der Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers unabhängig von dessen Willen liegt.

Die krankheitsbedingte Kündigung ist auch bei Verlust der kompletten Arbeitsfähigkeit nur ordentlich mit Einhaltung der vorgeschriebenen Kündigungsfrist möglich.

Die gesetzlichen Hürden für eine Kündigung wegen Krankheit liegen demnach hoch.

Fazit:

Der Arbeitgeber darf krankheitsbedingt nur kündigen, wenn

  • die Beeinträchtigung der Arbeitsleistung nicht nur vorübergehend ist. Vielmehr ist auch in Zukunft keine (gesundheitliche) Besserung zu erwarten.

  • die betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers durch den Ausfall des Mitarbeiters „erheblich“ beeinträchtigt sind. Dies ist der Fall, wenn der Betriebsablauf massiv gestört wird, weil die fehlende Leistung nicht ausgeglichen werden kann.

  • die Kündigung als alleiniges Mittel zu sehen ist, um Missstände zu beseitigen. Es darf dem Arbeitgeber nicht zuzumuten sein, den Mitarbeiter zu beschäftigen. Hierbei sind insbesondere Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers sowie Sozialfaktoren (Kinder, Unterhaltspflichten) zu beachten.

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