Einsatz von Staubabscheidern/-filtern in bestehenden Abgasanlagen/Schornsteinen
Die nachstehend beschriebenen Sachverhalte gelten auch für zentrale Wärmeerzeuger für feste Brennstoffe.
Bei bestehenden Einzelraumfeuerungsanlagen mit eingemauerten Feuerstätten, wie etwa einem Heizkamin oder Grundofen, bei denen also der Heizeinsatz nicht ohne Zerstörung der äußeren Ofenhülle gemäß den Vorgaben des § 26 der 1. BImSchV ausgetauscht werden kann, hat der Gesetzgeber die Ausnahme geschaffen, dass die Feuerstätte auch über die in § 26 der 1. BImSchV genannten Übergangsfristen hinaus betrieben werden darf, wenn die Anlage mit einem Staubabscheider/-filter nachgerüstet wird.
Wichtig ist hierbei, dass die bestehende Abgasanlage in diesem Fall nachgerechnet werden muss:
- Die jeweiligen Herstellervorgaben für den Staubabscheider/-filter in Bezug auf den anzusetzenden Querschnitt der Abgasleitung sind zu beachten.
- Gegebenenfalls ist mit einem verminderten Querschnitt zu rechnen oder die Zeta-Wert-Vorgaben des Staubabscheiders/-filters müssen zusätzlich berücksichtigt werden.
- Gerade bei den Zeta-Werten kann dies zu einer deutlichen Erhöhung des Druckwiderstands führen – wird z. B. ein Zeta-Wert von 5,66 angegeben, entspricht dies einem Druckwiderstand von 18 Bögen, womit der Funktionsnachweis infrage stehen kann.
Ebenfalls zu beachten ist, dass der Einbau eines Staubabscheiders/-filters grundsätzlich eine wesentliche Änderung im baurechtlichen Sinne darstellt. Insoweit muss die Änderung beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gemäß FeuVO über das TAF-Formular angemeldet und anschließend die Anlage neu abgenommen werden.