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10. April 2024

Neue Arbeitszeitmodelle und deren Folgen beim Urlaub

Flexible Arbeitszeiten und Urlaubsanspruch im SHK-Bereich

Nicht nur die Generation Z, sondern unter anderem auch der harte Wettbewerb um betriebliche Attraktivität für Arbeitnehmer haben dazu geführt, dass sich im Handwerk im Bereich der gewerblichen Angestellten zunehmend neuartige Arbeitszeitmodelle unter dem Stichwort „Flexible Arbeitszeiten“ verbreiten.

Diese Arbeitszeitmodelle für Arbeiter beziehen sich dabei überwiegend – wegen der Baustellenabläufe und Wegezeiten – bevorzugt auf die Anzahl der Arbeitstage an sich bei täglichen Arbeitszeiten von acht bis zehn Stunden.

Abweichung von der Fünf-Tage-Woche

Sofern die Anzahl der Arbeitstage von der bisher noch gebräuchlichen Fünf-Tage-Arbeitswoche abweicht, führt dies zu einer Veränderung der in Baden-Württemberg üblichen 30 Urlaubstage.
Veränderungen bei der täglichen Arbeitszeit lassen demgegenüber die Anzahl der Urlaubstage – auch bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitsstunden auf die einzelnen Arbeitstage – unberührt.

Aus diesem Grund ist es zur Bestimmung des Urlaubsanspruchs sehr wichtig, im Arbeitsvertrag die Anzahl der Arbeitstage festzulegen.

Wöchentlich gleiche Arbeitstage

In früheren Zeiten war in vielen Betrieben üblich, Arbeitszeiten bei gleichbleibenden Arbeitstagen in Form der auf Mittag verkürzten Arbeitszeit am Freitag und Mehrarbeit in der Zeit von Montag bis Donnerstag umzuverteilen.
Dies hatte keine Auswirkung auf die Anzahl der Urlaubstage.

Nun wird vermehrt eine Verkürzung der Arbeitstage um einen Tag – bevorzugt der Freitag – vorgenommen, Stichwort Vier-Tage-Woche.

Bei einer wochenweise gleichen Kürzung der Arbeitstage und in ebensolcher Weise bei einer von Anfang an vereinbarten Teilzeitbeschäftigung ist die Kürzung des Jahresurlaubs einfach:
Es werden die betriebsüblichen Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche für jeden entfallenden Arbeitstag um 1/5 gekürzt.

Beispiel:
Bei 30 Urlaubstagen wären das also für jeden Arbeitstag in der Woche, den man weniger arbeitet, sechs Urlaubstage weniger (1/5 von 30).

Wöchentlich ungleichmäßige Arbeitstage

Ein anderes Modell ist gegeben bei ungleichmäßig wöchentlich schwankenden Arbeitstagen, wenn die Arbeitstage also so verteilt sind, dass sich die regelmäßige Anzahl der Arbeitstage erst über mehrere Wochen ergibt.
Dies gilt sowohl bei einem Wochenrhythmus abwechselnder Fünf- und Vier-Tage-Woche als auch bei einer über noch mehr Wochen schwankenden Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage.

Dabei ist es für das Berechnungsprinzip unerheblich, ob die Schwankung nur um einen Tag oder auch um mehr Tage erfolgt und über wie viele Wochen sich der Wechsel hinzieht.

Für die Urlaubsberechnung gilt die Grundregel, dass auf den Zeitabschnitt abzustellen ist, in dem die Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage sich wiederholend ergibt.

Beispiel:
Bei abwechselnder Fünf- und Vier-Tage-Woche ist auf einen Zweiwochenzeitraum abzustellen, da die neun Arbeitstage die Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage sind, und sich diese Anzahl alle zwei Wochen wieder ergibt.

Berechnungsbeispiel bei schwankender Wochenzahl

Das nachfolgende Berechnungsbeispiel erfolgt auf der Grundlage der in Baden-Württemberg üblichen 30 Arbeitstage Jahresurlaub bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche und dem Modell des schwankenden Wochenrhythmus:

  • Regelarbeitszeitraum: Zwei Wochen

  • Vereinbarte Arbeitstage im Regelarbeitszeitraum: 9

  • Regelwochenarbeitstage: 2 × 5 = 10

Berechnung:
30 Urlaubstage × 9 Arbeitstage / 10 Regelwochenarbeitstage = 27 Arbeitstage Urlaub

Saisonale Beschäftigung

Sofern der Arbeitnehmer nur zeitweise im Kalenderjahr arbeitet oder sich die Arbeitstage nach den Jahreszeiten ändern – wie etwa Frühjahr und Sommer Vier-Arbeitstage-Woche und Winter und Herbst Fünf-Tage-Woche –, so sind die Urlaubstage für die unterschiedlichen Zeiten getrennt auszurechnen.

Grundlage sind die beiden vorgenannten Modelle, wobei die Zeitabschnitte der Änderungen nur für jeweils volle Kalendermonate erfolgen sollten.

Jahresweise ungleichmäßige Beschäftigung

Wenn die Beschäftigung und damit die Arbeitstage im Kalenderjahr nach den vertraglichen Vereinbarungen so unregelmäßig sind, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit sich lediglich im Jahresrhythmus wiederholt, werden die Urlaubstage durch eine Umrechnung auf das ganze Jahr errechnet:

Dabei werden alle für das ganze Jahr vertraglich vereinbarten Arbeitstage des Arbeitnehmers geteilt durch die im Kalenderjahr anfallenden Arbeitstage einer Vollzeitbeschäftigung (immer 260 Arbeitstage, also 52 Kalenderwochen × 5 Tage) und multipliziert mit der Anzahl der im Betrieb üblichen Jahresurlaubstage einer Vollzeitbeschäftigung.

Berechnungsbeispiel:

  • Vereinbarte Arbeitstage im Jahr: 180

  • Jahresarbeitstage bei Vollzeit: 260

  • Üblicher Jahresurlaub bei Vollzeit: 30 Tage

Rechnung:
180 / 260 × 30 = 20,77, gerundet 21 Arbeitstage Urlaub im Kalenderjahr.

Bei wöchentlich unterschiedlichen Arbeitstagen ist unbedingt zu klären, ob und in welchem Umfang sich die verringerten Arbeitstage auf den Umfang der Arbeitszeit in der Woche auswirken, da es auch Arbeitszeitmodelle gibt, wonach sich die wöchentliche Arbeitszeit auch bei weniger Arbeitstagen nicht verringert.

SHK-Mitgliedsbetriebe können über den Fachverband Muster-Vertragsklauseln bei wöchentlich abwechselnden Arbeitstagen beziehen.

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