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18. März 2024

Tarifabschluss mit der Christlichen Gewerkschaft Metall

Die mit der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) am 23.03.2023 durchgeführten Tarifverhandlungen sehen für das Jahr 2024 folgende Tarifergebnisse vor (vgl. RS Nr. 1/23) und sind entsprechend zu beachten:

1. Löhne

  • ab 01.05.2024 Anhebung um 3,5 %
  • Die Tarifgruppen 8, 9, 10 sind aus dieser Erhöhung ausgenommen.

Lohntabelle ab 01.05.2024 bis 30.04.2025

  1. Montageleiter – 28,35 €
  2. Obermonteur – 26,26 €
  3. Selbständiger Monteur – 24,14 €
  4. Monteur ab dem 4. Berufs- / Gesellenjahr und darüber – 23,03 €
  5. Monteur ab dem 3. Berufs- / Gesellenjahr – 20,76 €
  6. Monteur ab dem 2. Berufs- / Gesellenjahr – 19,04 €
  7. Monteur ab dem 1. Berufs- / Gesellenjahr – 18,13 €
  8. Hilfsmonteur mit mindestens 12 Monaten gewerksbezogener Berufserfahrung (unverändert) – 17,03 €
  9. Hilfsmonteur mit mindestens 6 Monaten gewerksbezogener Berufserfahrung (unverändert) – 16,90 €
  10. Helfer (unverändert) – 15,94 €

2. Gehälter

  • ab 01.05.2024 Anhebung um 3,5 %

3. Inflationsausgleichsprämie

Die MitarbeiterInnen (Lohn- beziehungsweise Gehaltsempfänger) erhalten eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie für das Jahr 2024 in Höhe von 800 Euro.

  • Die Gesamtprämie muss jeweils spätestens mit dem Novembergehalt des jeweiligen Jahres ausbezahlt werden.
  • Die Betriebe sind frei in der Stückelung der Auszahlung (monatliche Auszahlung, mehrere Teilbeträge oder einmaliger Gesamtbetrag).
  • Anspruchsberechtigt ist, wer zum 01.05.2024 (Prämie 2023) 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist.
  • Anspruchsberechtigte Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige Inflationsausgleichsprämie, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bemisst (Regelung analog § 2.4 Tarifvertrag über die Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2023).
  • Bereits bezahlte Inflationsausgleichsprämien können angerechnet werden.

4. Auslösungen

Die Auslösungssätze werden auf dem Stand vom 01.05.2022 belassen.

5. Vereinbarung über die Regelung der Ausbildungsvergütung

Die Ausbildungsvergütung wird mit Wirkung ab 01. September 2024 wie folgt festgelegt:

  • im 1. Ausbildungsjahr auf 875 €
  • im 2. Ausbildungsjahr auf 950 €
  • im 3. Ausbildungsjahr auf 1125 €
  • im 4. Ausbildungsjahr auf 1250 €

6. Inflationsausgleichsprämie für Auszubildende

Auszubildende erhalten eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie für das Jahr 2024 in Höhe von 500 €.

  • Die Gesamtprämie muss spätestens mit der Novembervergütung des jeweiligen Jahres ausbezahlt werden.
  • Die Betriebe sind frei in der Stückelung der Auszahlung (monatliche Auszahlung, mehrere Teilbeträge oder einmaliger Gesamtbetrag).
  • Anspruchsberechtigt ist, wer zum 01.05.2024 (Prämie 2023) 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist.
  • Die Werte beziehen sich auf eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden.
  • Teilzeitkräfte erhalten eine angepasste Prämie entsprechend ihrer Arbeitszeit.
  • Bereits bezahlte Inflationsausgleichsprämien können angerechnet werden.

7. Manteltarifvertrag, § 8.2 Kurzarbeit – Ankündigungsfrist

Die im Manteltarifvertrag geregelte Ankündigungsfrist für Kurzarbeit ist befristet bis zum 20.04.2024 auf eine Woche reduziert.

8. Befristung von Arbeitsverhältnissen (§ 2a MTV)

Die bestehende Regelung im Manteltarifvertrag zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen wird bis zum 31.12.2025 verlängert.

9. Tarifverträge auf der FV-Homepage

Die aktuellen Tarifverträge können – nach Freigabe durch die Tarifvertragsparteien – auf der FV-Homepage www.fvshkbw.de im geschlossenen Bereich unter Recht/Tarif, hier: Tarifverträge SHK, eingesehen bzw. heruntergeladen werden.

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