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12. März 2024

Bedenken- und Hinweispflichten orientieren sich am Schutzbedürfnis des Auftraggebers

Stößt der SHK-Betrieb auf der Baustelle auf Sachverhalte, die aus fachlicher Sicht kritisch sind, muss er Bedenken anmelden. Doch gilt diese Pflicht immer?

Bereits aufgrund aktueller gesetzlicher Verpflichtung und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gelten für die Betriebe bestimmte Hinweispflichten gegenüber ihren Kunden.
Allerdings gilt das nicht immer und nicht in gleichem Umfang.

Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber oder dessen Vertreter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Die Mitteilung von Bedenken ist nicht nur für die Auftraggeberseite verständlich, sondern auch fachgerecht zu formulieren.
Sie muss inhaltlich richtig sowie erschöpfend sein, damit der Auftraggeber klar ersieht, worum es sich handelt und er demgemäß in eine ordnungsgemäße Prüfung eintreten bzw. diese veranlassen kann.

Meldet der Auftragnehmer rechtzeitig und ordnungsgemäß Bedenken gegen die vorgesehene Ausführungsart an, ist der Auftraggeber insoweit gehindert, wegen dieses Mangels Gewährleistungsrechte geltend zu machen.

Bedenken- und Hinweispflichten nicht grenzenlos

Allerdings ist der SHK-Betrieb nicht immer dazu verpflichtet, Bedenken zu äußern.
Bedenken- und Hinweispflichten sind nicht grenzenlos. Vielmehr orientieren sie sich am Schutzbedürfnis des Auftraggebers.

In einer relativ aktuellen Entscheidung des OLG München zeigt das Gericht die Grenzen auf.
Inhalt und Umfang der Hinweispflicht orientieren sich am Schutzbedürfnis des Auftraggebers.
Darf der Auftragnehmer davon ausgehen, dass dem Auftraggeber bestimmte Risiken aufgrund eigener Sachkunde geläufig sind, muss er dem Auftraggeber ohne besonderen Anlass keine (aus seiner Sicht überflüssigen) Informationen zukommen lassen
(Urteil vom 17.08.2023, Az.: 27 U 3593/21 Bau; mit Beschluss vom 02.08.2023, Az.: VII ZR 166/22 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Die Rechtsprechung zur allgemeinen Bedenken- und Hinweispflicht fordert, dass die Betriebe auf entscheidungserhebliche Umstände, wie etwa die Funktionstauglichkeit im Sinne der Verwendungsabsicht, Kostengesichtspunkte und ähnliches ungefragt hinweisen müssen.

Oftmals werden diese allgemeinen Bedenken- und Hinweispflichten als uferlos betrachtet.
Gerade im B2B-Beschäft mit bauerfahrenen Auftraggebern stoßen die allgemeinen Ausführungen zu Bedenken- und Hinweispflichten auf Unverständnis, da der Auftraggeber ja auch als Profi am Bau agiert.

Dass die Bedenken- und Hinweispflichten nicht nur dem Selbstzweck dienen, unterstreicht das genannte Urteil.
Insbesondere bei professionellen Auftraggebern sind die Anforderungen an Bedenken- und Hinweispflichten weit weniger ausgeprägt.

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