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20. Februar 2024

BMF-Schreiben klärt Fragen zum Nullsteuersatz auf Photovoltaikanlagen

Seit dem 1.1.2023 gilt ein Umsatzsteuersatz von null Prozent auf die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen). Seither haben sich in der Praxis neue umsatzsteuerrechtliche Fragestellungen ergeben, über die wir berichtet haben (Rundschreiben Wirtschaft 6/2022, 2/2023 und 5/2023). Der Zentralverband des deutschen Handwerks hat Fragen aus der Praxis an das Bundesfinanzministerium (BMF) übermittelt und um Klärung gebeten. Nun wurde ein entsprechender Erlass veröffentlicht. Diese Ausführungen werden in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) der Finanzverwaltung aufgenommen. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Neben Klarstellungen, die allein die umsatzsteuerrechtliche Abwicklung beim Anlagenbetreiber betreffen (Entnahme der PV-Anlage, Kleinunternehmerregelung, Vorsteuerabzug, u. a.), sind für die Betriebe folgende Ergänzungen besonders interessant:

  • Zu den Nebenleistungen der Lieferung der PV-Anlage zählen u. a. die Erneuerung oder Ertüchtigung eines
    Zählerschranks, die Erneuerung oder Ertüchtigung der Unterkonstruktion einer PV-Anlage (z. B. durch eine Verbreiterung oder Aufdopplung von Sparren) oder auch die Lieferung eines Taubenschutzes (Abschnitt 12.18 Abs. 1 S. 4 UStAE)
  • Nicht zu den Nebenleistungen der Lieferung der PV-Anlage zählen u. a. die zwingend vorgeschriebenen Maßnahmen (z. B. Demontage und Neumontage von Platten) bei einem Aufbringen der PV-Anlage auf Dächern mit asbesthaltigen Deckwerkstoffen oder auch die Anpassung einer Blitzschutzanlage (Abschnitt 12.18 Abs. 1 S. 5 UStAE). Bei sog. Solar-Carports oder Solar-Terrassenüberdachungen ist nicht mehr von einem unbedeutenden Nebenzweck auszugehen. In diesen Fällen stellt allerdings die PV-Anlage ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG unterliegen daher die Solarpaneele (mit Halterung), die wesentlichen Komponenten sowie die hierfür erforderlichen Nebenleistungen zur Lieferung der PV-Anlage dem Nullsteuersatz; nicht hingegen die primäre Unterkonstruktion, die den Zweck der Terrassenüberdachung oder des Carports selbst erfüllt (Abschnitt 12.18 Abs. 7 S. 7 + 8 UStAE). Batterien und Speicher unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn diese im konkreten Anwendungsfall dazu bestimmt sind, Strom aus begünstigten Solarmodulen zu speichern. Aus Vereinfachungsgründen ist davon auszugehen, dass Speicher mit einer nutzbaren Kapazität von mindestens 5 kWh bestimmt sind, Strom aus begünstigten Solarmodulen zu speichern.
  • Die Lieferung sowie die Installation eines Energiespeichersystems, das den mit einer PV-Anlage im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erzeugten überschüssigen Strom vollständig oder teilweise chemisch in Wasserstoff speichert, unterliegt dem Nullsteuersatz des § 12 Abs. 3 UStG, wenn keine anderweitige Verwendung des Wasserstoffs außer der Rückumwandlung der im Wasserstoff gespeicherten chemischen Energie in elektrischen Strom zum Verbrauch möglich ist. Das im Rückumwandlungsprozess zwangsläufige Entstehen von nutzbarer Wärme ist hierbei unerheblich.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 01.01.2024 ausgeführte Lieferungen von Wasserstoffspeichern mit ausschließlicher Bestimmung zur Stromerzeugung durch Rückumwandlung des Wasserstoffs in Strom, den Regelsteuersatz angewendet hat.

  • Dem Nullsteuersatz unterliegt auch die isolierte Erweiterung bzw. Erneuerung eines Zählerschranks im Zusammenhang mit der Installation einer PV-Anlage, die die Voraussetzungen des
    § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt.
  • Stromverbraucher für den neu erzeugten Strom (z. B. Ladeinfrastruktur, Wärmepumpe, Wasserstoffspeicher mit nicht ausschließlicher Bestimmung zur Stromerzeugung durch Rückumwandlung des Wasserstoffs in Strom) gehören nicht zu den wesentlichen Komponenten einer PV-Anlage und unterliegen damit dem Regelsteuersatz.

Das BMF-Schreiben sowie die ZDH-Praxishilfe steht allen Innungsfachbetrieben zum Download unter www.fvshkbw.de unter dem Stichwort „Nullsteuersatz“ zur Verfügung.

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