A

Übersicht nach Zielgruppen

A

Übersicht nach Themen

Ich bin
dabei!

Infos für Mitglieder und
Fachbetriebe, die es werden wollen!

Ich bin
Kunde!

Wissenswertes und Kontakte
für alle Kundengruppen!

Ich mache
Karriere!

Für alle Newcomer, Quereinsteiger
oder mein Comeback!

Wir sind
SHK-BW!

Ihr Fachverband Heizung Sanitär & Klima
in Baden-Württemberg!

31. Januar 2024

Erhöhung des Mindestlohns 2024: Aktualisierung des Mindestbeitrags für freiwillig gesetzlich Rentenversicherte

Zum 1.1.2024 wurde der Mindestlohn erhöht. Im Zuge dieser Erhöhung verändern sich auch die Verdienstgrenzen für Minijobs und Midijobs. Ebenso ergibt sich daraus ein neuer Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte in der Rentenversicherung. Lesen Sie hier das Wichtigste.

Das Bundeskabinett hat die „Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung“ beschlossen. Damit gilt ab 1. Januar 2024 ein gesetzlicher Mindestlohn von 12,41 Euro, ab 1. Januar 2025 von 12,82 Euro brutto je Zeitstunde. Dadurch erhöht sich auch die vom Mindestlohn abhängige dynamische Geringfügigkeitsgrenze, die wiederum u.a. Auswirkungen auf die Untergrenze des Midijobs hat.

Dynamische Geringfügigkeitsgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze erhöht sich deshalb mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns ab 1. Januar 2024 von bisher 520 Euro auf 538 Euro monatlich. Aufgrund der bereits bekannten Mindestlohnerhöhung zum 1. Januar 2025 wird die Geringfügigkeitsgrenze ab diesem Zeitpunkt erneut dynamisiert auf 556 Euro monatlich.

Neue Untergrenze für den Einstiegsbereich im Midijob

Der als Midijob bezeichnete Übergangsbereich beginnt bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und endet bei 2.000 Euro monatlich. Im Zuge der Anpassung des Mindestlohns und damit der Geringfügigkeitsgrenze beginnt ein Midijob ab 1. Januar 2024 bei 538,01 Euro und ab 1. Januar 2025 bei 556,01 Euro.

Auslaufen der Bestandschutzregelungen für Alt-Midijobber

Arbeitnehmende, die am 30. September 2022 Midijobber mit einem durchschnittlichen Arbeitsentgelt bis 520 Euro im Monat waren, konnten aufgrund der Bestandschutzregelung noch längstens bis 31. Dezember 2023 unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleiben. In der Rentenversicherung lag ab diesem Zeitpunkt bereits ein Minijob vor.

Sofern für die Zeit ab 1. Januar 2024 weiterhin eine in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung gewünscht wird, muss das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ab diesem Zeitpunkt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro liegen. Die Beschäftigung ist dann ein Midijob mit vollen Ansprüchen in allen Sozialversicherungszweigen, der bei der zuständigen Krankenkasse zu melden ist. Beläuft sich das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt ab 1. Januar auf maximal 538 Euro, liegt in allen Versicherungszweigen ein Minijob vor, der bei der Minijob-Zentrale zu melden ist.

Aktualisierter Mindestbeitrag für freiwillig gesetzlich Rentenversicherte

Der voraussichtliche Mindestbeitrag wurde zwar bereits im Rundschreiben Wirtschaft 7/2023 veröffentlicht, jedoch wurde die Erhöhung des Mindestlohns erst nach Redaktionsschluss bekannt gegeben. Daher erfolgt an dieser Stelle folgende Berichtigung:

Bleibt die Bemessungsgrundlage bei einem Betrag zwischen 538 Euro und der Beitragsbemessungsgrenze, ergibt sich ab dem 1. Januar 2024 ein Mindestbeitrag in Höhe von 100,07 Euro (bisher 96,72 Euro). Der ebenfalls bereits veröffentlichte Höchstbeitrag in Höhe von 1.404,30 Euro bleibt unverändert.

In meiner Merkliste speichern

Von meiner Merkliste entfernen

Inhalt teilen!
Sie können den Link zur Seite versenden

Artikel im selben Zeitraum

In meiner Merkliste speichern

Von meiner Merkliste entfernen

Inhalt teilen!
Sie können den Link zur Seite versenden