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23. Januar 2024

Veröffentlichung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie der EU

Veröffentlichung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie der EU

Am 31.10.2023 ist im Amtsblatt die EU-Erneuerbaren Energien Richtlinie (RED III) erschienen. Sie trat offiziell am 20.11.2023 in Kraft. Die Mitgliedstaaten stehen nun vor der Aufgabe, die Richtlinie bis zum 21. Mai 2025 in ihre nationale Gesetzgebung zu integrieren. Die Europäische Union hat mit der offiziellen Veröffentlichung einen weiteren Schritt in Richtung einer nachhaltigen Energiezukunft unternommen. Die aktualisierte Richtlinie bildet das Herzstück der EU-Bemühungen, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch signifikant zu erhöhen. Wichtige Anforderungen, die das SHK-Handwerk betreffen sind u.a.:

  • Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Wärmepumpen
  • Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anschlüsse an das Übertragungs- oder Verteilnetz innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung an die zuständige Stelle für Folgendes genehmigt werden:
    • Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 12 kW,
    • Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 kW, die von Eigenversorgern im Bereich erneuerbare Elektrizität installiert werden, wenn die elektrische Leistung der Anlage zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen des Eigenversorgers im Bereich erneuerbare Elektrizität mindestens 60 Prozent der elektrischen Leistung der Wärmepumpe beträgt.
  • Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Genehmigungsverfahren für die Installation von Wärmepumpen mit weniger als 50 MW einen Monat nicht überschreiten darf.
  • Für Erdwärmepumpen darf das Genehmigungsverfahren drei Monate nicht überschreiten.

Biomethan

Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Änderungen sollen dazu beitragen, dass das festgelegte Unionsziel erreicht wird, bis spätestens 2030 jährlich 35 Mrd. m³ nachhaltiges Biomethan zu erzeugen.

Biomasse (Holz)

Die Holznutzung in Form von Bioenergie soll sich zukünftig am sog. Kaskadenprinzip orientieren. Dieses Prinzip zielt darauf ab, die Ressourceneffizienz der Biomassenutzung zu erreichen, indem der stofflichen Nutzung der Biomasse, wo immer möglich, der Vorrang vor der energetischen Nutzung eingeräumt wird.

Bei der Entwicklung von Förderregelungen für Bioenergie sollten die Mitgliedstaaten daher neben dem verfügbaren Angebot nachhaltiger Biomasse für die energetische und nichtenergetische Nutzung und der Erhaltung der nationalen Kohlenstoffsenken und Ökosysteme in Wäldern auch das Prinzip der Kreislaufwirtschaft, das Prinzip der Kaskadennutzung von Biomasse sowie die Abfallhierarchie berücksichtigen.

Im Einklang mit dem Prinzip der Kaskadennutzung von Biomasse sollte Holzbiomasse entsprechend ihrem höchsten wirtschaftlichen und ökologischen Mehrwert in folgender Rangfolge eingesetzt werden:

  1. Holzprodukte
  2. Verlängerung der Lebensdauer von holzbasierten Produkten
  3. Wiederverwendung
  4. Recycling
  5. Bioenergie
  6. Beseitigung

Wenn keine anderweitige Verwendung von Holzbiomasse wirtschaftlich tragfähig oder ökologisch angemessen ist, trägt die energetische Verwertung dazu bei, die Erzeugung von Energie aus nicht erneuerbaren Quellen zu verringern.

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