Neues zum Widerrufsrecht
Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten besondere Regeln. Eine in der Praxis besonders wichtige Regelung ist das Widerrufsrecht. Dieses Recht erlaubt es Verbrauchern, einen Vertrag ohne Angabe von Gründen rückgängig zu machen. Im Rundschreiben Recht 2/2023 haben die SHK-Mitgliedsbetriebe hierzu bereits wichtige Informationen erhalten.
Nun hat der BGH ein weiteres Urteil zum Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gefällt (BGH, Urteil vom 06.07.2023 – VII ZR 151/22).
Kein Geld zurück!
Dabei hat der BGH entschieden, dass derjenige, der sich von einem Handwerker ein Angebot machen lässt, dieses am nächsten Tag telefonisch annimmt und nach Ausführen der Arbeiten den Vertrag widerruft, sein Geld nicht zurückbekommt.
Nach dem BGH liegt ein Vertragsabschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne des § 312b Absatz 1 BGB nicht vor, wenn der Verbraucher ein vom Unternehmer am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt.
Die Entscheidung wird damit begründet, dass der Verbraucher in einem solchen Fall Gelegenheit hatte, vor Vertragsabschluss über die Schätzung des Unternehmers nachzudenken. Diese rechtliche Wertung erfasst auch den Fall, dass der Unternehmer dem Verbraucher aufgrund eines Aufmaßes oder einer Schätzung ein Angebot unterbreitet, das der Verbraucher nach einer Überlegungszeit bei gleichzeitiger Anwesenheit mit dem Unternehmer außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt. Auch in diesem Fall entstehen dem Verbraucher durch das vom Unternehmer erstellte Angebot unmittelbar noch keine Verpflichtungen.
Findet eine Vertragsverhandlung nicht sofort im Anschluss an das Angebot statt, sondern hat der Verbraucher Gelegenheit, das Angebot des Unternehmers zu prüfen und zu überdenken, sei der Tatbestand des bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags nicht erfüllt (vgl. Grüneberg/Grüneberg BGB § 312b Rn. 6). Eine typische Druck- oder Überraschungssituation im Sinne der Verbraucherrechte-Richtlinie, vor der § 312b BGB schützen soll, liegt dann nicht vor.
Hinweis: Widerrufsbelehrung zum Gegenstand des Angebots machen
Ungeachtet dieser Entscheidung ist es ratsam, dass die SHK-Betriebe die Widerrufsbelehrung bereits zum Gegenstand des eigenen Angebots machen. SHK-Mitgliedsbetriebe können hier auf den Service des Fachverbandes zurückgreifen.
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