Einsatz von Luft-Luft-Wärmepumpen als Erfüllung des neuen GEG
Der ZVSHK erhält zurzeit regelmäßig Anfragen, ob Luft-Luft-Wärmepumpen (VRV-Geräte, Splitgeräte) eine Option zur Erfüllung der 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Anforderung nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) darstellen. Häufig werden dazu Aussagen getroffen, dass nur 65 Prozent der Räume damit geheizt werden müssten. Dazu stellt der ZVSHK folgendes klar:
Eine Verpflichtung zu 65 Prozent EE besteht nur beim Austausch des Wärmeerzeugers. Es gibt also keine Veranlassung aus dem GEG heraus, an bestehenden Heizungsanlagen verpflichtend eine Wärmepumpe zu installieren.
Grundsätzlich kann beim Austausch des Wärmeerzeugers die Verpflichtung zu 65 Prozent EE nach GEG auch durch Luft-Luft-Wärmepumpen erfolgen. Dabei sind drei theoretische Fälle zu berücksichtigen:
- Der Nachweis erfolgt durch Nachberechnung auf der Grundlage der DIN V 18599 (§71 GEG). Wenn 65 Prozent EE nachgewiesen werden können, ist der Verpflichtung nach GEG Genüge getan. Wenn die Luft/Luft-Wärmepumpe nicht 100 Prozent des Wärmebedarfs deckt, dann müssen Deckungsanteile bzw. Randbedingungen für den hybriden Betrieb im Rahmen der Berechnung angenommen werden. Letztendlich liegt es in der Verantwortung der Person (siehe GEG §88), die die Berechnung nach DIN V 18599 durchführt, welchen Randbedingungen für die Berechnung angesetzt werden. Dies sollte als ein Risiko für den planenden und ausführenden Handwerker betrachtet werden.
- Ein Nachweis zur Einhaltung der 65-Prozent-EE-Vorgabe des §71 (1) ist nicht notwendig, wenn der §71c GEG (Nutzung einer elektr. Wärmepumpe) zur Anwendung kommt. Das setzt voraus, dass alle Räume ausschließlich mit der Luft-Luft-Wärmepumpe beheizt werden.
- Weiterhin ist kein Nachweis zur Einhaltung der 65-Prozent-EE-Vorgabe des §71 (1) notwendig, wenn die Vorgaben des §71h (Wärmepumpen Hybridheizung) eingehalten werden. Dies setzt wieder eine vollständige Beheizung aller Räume mit der gewählten Technik voraus. Fossiler Wärmeerzeuger und Luft-Luft-Wärmepumpe müssen u.a. über eine gemeinsame Steuerung verfügen. Der Betrieb muss bivalent teilparallel bzw. bivalent alternativ mit Vorrang für die Wärmepumpe erfolgen. Produkte, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind dem ZVSHK nicht bekannt. Beim Spitzenlasterzeuger muss es sich bei gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen um einen Brennwertkessel handeln.
Luft-Luft-Wärmepumpen können für bestimmte Gebäudekonfigurationen Lösungsmöglichkeiten bieten. Dabei sollte weiterhin auf folgende Punkte geachtet werden:
- Effizienz: Auch wenn das GEG nur wenige Vorgaben macht (nur bei Umlegbarkeit der Investition auf die Mieter), sollte bei der Auswahl auf die Effizienz geachtet werden. Luft-Luft-Wärmepumpen (Splitgeräte, VRV-Geräte) kommen aus der Klimatechnik, bei der die Effizienz für den Heizfall nicht bei jedem Gerät im Vordergrund steht. Je nach Gerät ist es weiterhin möglich, dass die Randbedingungen für den Betrieb (zum Beispiel bei Auslegungstemperaturen von -12 °C) nicht gewährleistet sind. Bei der Geräteauswahl sollte daher besondere Vorsicht walten.
- Schall: Die Vorgaben der TA-Lärm hinsichtlich zulässiger Schalldruckpegel beim schutzbedürftigen Nachbarn müssen, wie bei allen anderen Wärmepumpen, auch bei Luft-Luft-Wärmepumpen eingehalten werden. Das gilt insbesondere beim Einsatz mehrerer Geräte an einer Fassade. Dies muss bei der Planung beachtet werden. Die Innenteile erzeugen einen (überschaubaren) Schallpegel bei gleichzeitiger mechanischer Luftbewegung. Hier sollte mit dem Kunden geklärt werden, ob dies akzeptabel ist.
- Auch Luft-Luft-Wärmepumpen unterliegen Sperrzeiten bei Verwendung von Wärmepumpentarifen. Selbst wenn dies nicht gewünscht wird, ist zukünftig mit einer verpflichtenden Leistungsabdrosselung durch die Netzbetreiber im Überlastfall zu rechnen (§14 EnWG). Das ist regeltechnisch je nach Hersteller nicht problematischer als bei herkömmlichen Wärmepumpen. Durch den fehlenden Pufferspeicher fehlt jedoch die Überbrückungsmöglichkeit für die Wärmelieferung. Das kann bei schlecht gedämmten Gebäuden zu Komforteinbußen durch Temperaturabfall führen.
- Insbesondere beim Einsatz in Etagenwohnungen muss auf ausreichende Dimensionierung der elektrischen Stränge bzw. des Hausanschlusses geachtet werden. Eine Absprache mit dem Elektriker ist dringend anzuraten.
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