A

Übersicht nach Zielgruppen

A

Übersicht nach Themen

Ich bin
dabei!

Infos für Mitglieder und
Fachbetriebe, die es werden wollen!

Ich bin
Kunde!

Wissenswertes und Kontakte
für alle Kundengruppen!

Ich mache
Karriere!

Für alle Newcomer, Quereinsteiger
oder mein Comeback!

Wir sind
SHK-BW!

Ihr Fachverband Heizung Sanitär & Klima
in Baden-Württemberg!

15. Dezember 2023

Mit Preisgleitklauseln können Sie vorbeugen!

Verzögerungen am Bau können dazu führen, dass Gewerke nicht zu dem vereinbarten und vorgesehenen Zeitpunkt begonnen werden können. Dies verursacht in der Regel weiteren Aufwand und zusätzliche Kosten für den SHK-Betrieb. Insbesondere können Tariferhöhungen zu höheren Personalkosten führen, Baumaterial kann teurer werden und Nachunternehmen können aus der Preisbindung fallen oder eine höhere Vergütung verlangen.

Doch welche Handlungsoptionen bieten sich in diesen Fällen für den SHK-Betrieb?

Grundsätzlich müssen Verträge eingehalten werden, auch wenn sich nach Vertragsschluss die Rohstoffpreise oder Lohnkosten erhöhen. Wer sich vertraglich bindet, hat bei Preissteigerungen vertragsrechtlich praktisch keinen Spielraum, diese an Kunden weiterzugeben.

Bei der Angebotsstellung und im Vertrag vorsorgen

Anlässlich dieses Grundsatzes ist es empfehlenswert, sich gegen solche Kostenrisiken bestmöglich zu wappnen. Ist vom SHK-Betrieb angedacht, dass die Preise während der Vertragslaufzeit veränderlich sein sollen, sind diese Materialpreisgleitklauseln bzw. Lohngleitklauseln im Angebot vorzusehen und im Vertrag zu vereinbaren.

Bei der Lohngleitklausel handelt es sich ebenfalls um eine Preisgleitklausel. Sie dient einer möglichen Anpassung der Vergütung bei veränderten Löhnen und Gehältern, die eventuell während der Bauzeit eintreten und zum Zeitpunkt des Angebotes noch nicht berücksichtigt wurden. Öffentliche Auftraggeber müssen gemäß § 9d VOB/A eine solche Änderungsmöglichkeit der Vergütung ausschreiben und vereinbaren, wenn „wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten sind, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist“.

Bindefristen in das Angebot aufnehmen

Darüber hinaus ist es ratsam, dass während der Angebotsphase Angebote an den Kunden zunächst als „freibleibend“ gekennzeichnet werden. Alternativ kann der Angebotspreis bzw. das gesamte Angebot auf einen kurzen Zeitraum begrenzt werden, d. h. im Angebot wird eine Bindefrist von X Tagen/Wochen gestellt. Als weitere Sicherheit sollten die SHK-Betriebe eine Bindefrist der Angebotspreise auch gegenüber Lieferanten berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, dass der SHK-Betrieb keine längere Bindefristen mit den Kunden eingeht als dies gegenüber dem Lieferanten durchsetzbar sind.

Lohngleitklausel

Gängige Klauseln sind Lohngleitklauseln in Form der Prozentklausel oder der Centklausel. Bei der Prozentklausel erhöht sich bei einer Lohnerhöhung um xxx % ab dem Lohnerhöhungsstichtag jeder Einheitspreis um einen vertraglich festgelegten Satz. Bei der Centklausel (vgl. z.B. das Vergabehandbuch des Bundes Ausgabe 2017 – Stand 2023; in Formblatt 224) ist Ausgangsbasis für die Vergütung von Lohnmehrkosten die Änderung des maßgebenden Lohns in Cent je Stunde. Als Vertragsbedingungen sind bei einer Lohngleitklausel zu beachten:

  • Mehraufwendungen werden für Löhne und Gehälter nur erstattet, wenn sich der maßgebende Lohn durch Änderungen der Tarife oder bei einem tariflosen Zustand durch Änderungen auf Grund von orts- oder gewerbeüblichen Betriebsvereinbarungen erhöht hat, dies jedoch erst nach Ablauf der Angebotsfrist.
  • Darüber hinaus findet die Lohngleitklausel für Nachträge keine Anwendung, wenn in den Preisen Lohnveränderungen bereits enthalten sind.
  • Die Lohnänderung ist durch den Auftragnehmer dem Auftraggeber jeweils schriftlich anzuzeigen, die Mehr- oder Minderbetrag wird nur über 0,5 v. H. der Abrechnungssumme (Vergütung für die insgesamt erbrachte Leistung ohne Umsatzsteuer) hinausgehende Teilbetrag erstattet (Bagatelle- und Selbstbeteiligungsklausel).

Materialpreisklausel

Bei Materialpreisgleitklauseln müssen diese benennen, auf welche konkreten Stoffe sich die Klausel beziehen soll, diese werden normalerweise einzeln in einem Formblatt erfasst. Zu diesem muss der Bieter im Angebot Preise angeben. Eine Gleitklausel muss sinnvollerweise festlegen, ab wann der Preis veränderlich ist. Eine entsprechende Musterklausel können SHK-Mitgliedsbetriebe kostenlos beim Fachverband anfordern.

Neuverhandlungsklausel

Gerichtlich wenig angreifbar und damit auch im privaten Rechtsverkehr empfehlenswert sind Klauseln, die den Parteien bei Eintritt bestimmter Umstände eine Neuverhandlungspflicht auferlegen, wenn damit keine automatische Rechtsfolge (Preisanpassung, etc.) verknüpft wird oder diese dem Verwender ein Rücktrittsrecht für den Fall einräumt, dass man sich nicht auf eine Preisanpassung einigt. Hierzu können SHK-Mitgliedsbetriebe ebenfalls eine Muster-Klausel kostenlos beim Fachverband anfordern.

Nachträgliche Preisgleitklausel – nur mit Vereinbarung

Für bereits abgeschlossene Verträge können solche „Möglichkeiten“ nicht ohne Weiteres nachträglich eingeführt werden. Stattdessen bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.

Änderung des Ausführungszeitraums bei bereits abgeschlossenen Bauverträgen

Dagegen sind außerbetriebliche Einflüsse, die erst nach Vertragsabschluss bzw. nach Baubeginn auftreten oder zu erkennen sind, in der Preisermittlung des Auftragnehmers nicht berücksichtigt und können zu Nachforderungen des Auftragnehmers führen, welche auf § 2 Abs. 5 VOB/B (zusätzliche Vergütung), auf § 6 Abs. 6 VOB/B (Schadensersatz) oder auch auf § 642 BGB (Entschädigung) gestützt sind. Voraussetzung für einen zusätzlichen Vergütungsanspruch gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B infolge von Behinderungen ist eine entsprechende Anordnung des Auftraggebers. § 642 BGB kommt wegen eines Annahmeverzuges des Auftraggebers in Betracht. Zu beachten ist jedoch, dass der Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB nicht die gestiegenen Lohn- und Materialkosten erfasst, sofern diese erst nach Beendigung des Annahmeverzuges des Bestellers, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung anfallen.

Sofern es zu Verzögerungen im Bauablauf aus anderen Gründen kommt wie etwa der sehr häufige Grund, dass die Vorunternehmer nicht rechtzeitig fertig geworden sind, so hat der SHK-Betrieb keinen Anspruch auf Erstattung der Materialmehrkosten.

In meiner Merkliste speichern

Von meiner Merkliste entfernen

Inhalt teilen!
Sie können den Link zur Seite versenden

Artikel im selben Zeitraum

In meiner Merkliste speichern

Von meiner Merkliste entfernen

Inhalt teilen!
Sie können den Link zur Seite versenden