Lärm – ein Belastungsfaktor am Arbeitsplatz!
In allen Lebensbereichen wie Beruf, Haushalt und Freizeit, treten durch die zunehmende Technisierung immer mehr Lärmquellen auf. Trotz vieler Anstrengungen zur Lärmminderung in Unternehmen ist Lärm immer noch einer der wesentlichen Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz. Bei den Betroffenen kann ständiger Lärm u.a. zu Lärmstress, Konzentrationsschwäche bis zu einer nicht heilbaren Lärmschwerhörigkeit führen. Diese ist für die Betroffenen ein großer Verlust an Lebensqualität. Für den Betrieb können durch Ausfallzeiten und verminderte Arbeitsleistungen betriebswirtschaftliche Kosten entstehen.
Gesetze und Vorschriften: Was müssen die Unternehmer beachten?
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) legt fest, dass der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz so weit zu reduzieren ist, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen. Von Lärm betroffene Unternehmen müssen laut Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) Gefährdungsbeurteilungen durchführen und Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik (§ 3) festlegen. Folgende Maßnahmen schreibt die LärmVibrationsArbSchV zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition (§ 7) vor:
1. Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen.
2. Zu den Maßnahmen gehören:
- der Einsatz von (neuen) Arbeitsmitteln oder alternativen Arbeitsverfahren zur Lärmminderung
- technische Maßnahmen zur Luftschallminderung (z.B. Kapselungen)
- Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen
- arbeitsorganisatorische Maßnahmen durch Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Lärmeinwirkung
Belastungsfaktor Lärm: Wie sollte der Unternehmer vorgehen?
Zunächst sollten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung der sogenannte Tages-Lärmexpositionspegel und der Spitzenschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen ermittelt werden. Überschreiten diese Werte die Auslösewerte müssen entsprechende Maßnahmen, nach dem aktuellen Stand der Technik, veranlasst werden (Lärmminderungsprogramm).
In der folgenden Übersicht sind die Auslösewerte und die Maßnahmen des Unternehmers beim Erreichen bzw. Überschreiten der unteren und oberen Auslösewerte dargestellt.
Wird der obere Auslösewert erreicht oder überschritten, muss der entsprechende Bereich als Lärmbereich mit dem nebenstehenden Symbol (M003 Gehörschutz benutzen) gemäß der ASR A1.3 gekennzeichnet werden.
Gehörschutz: Tipps für die richtige Auswahl!
Der Gehörschutz sollte individuell für die Beschäftigten ausgesucht werden. Die DGUV Regel 112-194 – Benutzung von Gehörschutz – beschreibt allgemeine Auswahlkriterien für den Gehörschutz, die berücksichtigt werden sollten.
Dazu gehören:
- die CE-Kennzeichnung,
- die Schalldämmung,
- der Tragekomfort,
- die Arbeitsumgebung,
- medizinische Auffälligkeiten der Beschäftigten,
- vorhandene Hörverluste,
- die Vereinbarkeit mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungen.
Wichtig ist, der zu verwendende Gehörschutz muss dem Stand der Technik entsprechen und sollte möglichst aus schadstoffarmem Material bestehen. Für den Einsatz und den Umgang mit Gehörschutz ist eine Betriebsanweisung zu erstellen, die als Grundlage für Unterweisungen zu nutzen ist. Das Tragen des Gehörschutzes ist regelmäßig zu überprüfen.
Weitere Informationen zum Thema Gehörschutz finden Sie unter den folgenden Links:
- LärmVibrationsArbSchV
- DGUV 209-023 – Lärm am Arbeitsplatz
- DGUV 212-024 – Gehörschutz
- BGBAU Baustein Gehörschutz E 609
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untere Auslösewerte |
obere Auslösewerte |
Lärmpegel |
Tagesexpositionspegel: 80 dB(A) Spitzenschalldruckpegel: 135 dB(C) |
Tagesexpositionspegel: 85 dB(A) Spitzenschalldruckpegel: 137 dB(C) |
Maßnahmen des Unternehmers für betroffene Mitarbeiter |
Unterweisungen durchführen arbeitsmed. Vorsorge Angebots- vorsoge anbieten (nach ArbMed- VV) geeigneten Gehörschutz bereitstellen |
Unterweisungen durchführen arbeitsmed. Vorsorge Pflichtvorsor- ge veranlassen (nach ArbMedVV) es muss Gehörschutz getragen werden |