Schutzmaßnahmen gegen Absturz
Abstürze beim Aufstieg und während der Arbeit auf hochgelegenen Arbeitsplätzen bilden nach wie vor einen Schwerpunkt im Arbeitsunfallgeschehen. Auch beim Absturz aus eher geringen Höhen können dennoch erhebliche Verletzungen entstehen. Mit Schutzmaßnahmen zur Absturzsicherung können Unfälle vermieden werden.
Unfallgeschehen
Weiterhin unverändert gehört der Absturz zu der häufigsten Unfallart. Abstürze ereignen sich zumeist vom Dach oder Gerüst. Hierbei können die Verunfallten erhebliche langwierige oder tödliche Verletzungen erleiden. Im Jahr 2022 haben 74 tödliche Unfälle durch Absturz bei den Betrieben der BG BAU stattgefunden. Die Auswertung der BAuA hat für den Zeitraum von 2009 – 2022 ergeben, dass am häufigsten Personen in der Altersklasse von 50 – 60 Jahren betroffen sind, also die Personengruppe mit langjähriger Berufserfahrung.
Maßnahmen gegen Absturz
Um das Herunterfallen von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen zu verhindern, sind an Absturzkanten, über die Beschäftigte abstürzen können, Absturzsicherungen erforderlich. Beispielsweise an Dächern, Wand- oder Bodenflächen mit Öffnungen, Treppengängen, Lichtkuppeln, offenen Schächten sowie bei Gerüsten.
Eine Gefährdung durch Absturz besteht ab einer Absturzhöhe von mehr als 1 m. Im Einzelfall muss ermittelt werden, ob Absturzsicherungen erforderlich sind. Jedoch regelgemäß sind Absturzsicherungen notwendig an Treppenläufen, Wandöffnungen, Verkehrswegen. Aufgrund der hohen Gefahr über Absturzkanten in Wasser, festen oder flüssigen Stoffen, zu versinken, sind unabhängig von der Absturzhöhe Sicherungen erforderlich. Absturzsicherungen sind Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz wie z. B. Geländer, Gitter, Seitenschutz, Randsicherungen, Wände.
Wichtige Kennzahlen
Die zweite wichtige Kennzahl lautet: 2 m. Ab dieser Absturzhöhe sind an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen grundsätzlich Absturzsicherungen gegen Herunterfallen erforderlich. (Eine Ausnahme gibt es bei flach geneigten Dächern: DGUV 38 § 9; Nr. 2). Dieses beinhaltet auch, dass bei Gerüsten über 2 m der Seitenschutz eingebaut werden muss. Weiterhin: Beträgt der waagerechte Abstand zur Absturzkante, z. B. auf dem Flachdach, mehr als 2 m, sind keine Absturzsicherungen erforderlich.
Die Kennzahl 2 m begegnet uns auch beim Gebrauch von Leitern. Der Standplatz auf einer Leiter zur Ausführung von Arbeiten darf maximal 2 m betragen. Sofern die Arbeiten nur zeitweilig (2 Stunden je Arbeitsschicht) ausgeführt werden, ist eine Standhöhe von 2 m bis 5 m zulässig.
Demnach lautet also die dritte wichtige Kennzahl: 5 m. Noch einmal zurück zur Leiter. Wird die Anlegeleiter als Verkehrsweg zum Aufstieg auf hoch gelegene Flächen genutzt, darf der zu überwindende Höhenunterschied maximal 5 m betragen.
Dabei muss die Anlegeleiter über die obere Kante mindestens um 1 m hinausreichen, sofern keine Halterung vorhanden ist.
Weiterhin: Bei Gerüsten sind innenliegende Leitern bis zu einer Höhe von 5 m für den Gerüstbenutzer zulässig. Liegt der Standplatz höher als 5 m, muss der Zugang zum Gerüst über eine (Gerüst-) Treppe erfolgen. Davon abweichend wird bei Gebäuden geringer Höhe (Ein-/Zweifamilienhäuser) der Zugang über eine Treppe vom Regelwerk nicht gefordert, dennoch darf gerne eine Treppe gebaut werden.
Rangfolge der Schutzmaßnahmen
Das Schutzkonzept der Regelwerke unterscheidet zwischen vor- und nachrangigen Schutzmaßnahmen; wobei die technischen Maßnahmen vor der Verwendung einer PSA erfolgen sollen. Vorrang haben die Absturzsicherungen, wie z. B. Geländer, Gitter. Sofern diese aus baulichen oder technischen Gründen nicht eingesetzt werden können, sind Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen erforderlich. Beispielsweise: Fanggerüste, Dachfanggerüste, Auffangnetze, Schutzwände. Sofern beide vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht eingerichtet werden können, darf eine Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) zum Einsatz kommen.
Hinweis: Der Einsatz einer PSAgA ist nur in begründeten Fällen zulässig. Dazu müssen die Beschäftigten unterwiesen, Anschlagpunkte für die PSAgA festgelegt sowie ein Rettungskonzept vorhanden sein.
Weitere Informationen

Quelle und Bilder: BASIKNET Gesellschaft für Arbeitsschutz mbH