Rechengrößen und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung 2024
Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2024 beschlossen. Die Rechengrößen werden jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst. Daher sind – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats – 2024 nachfolgende Rechen- und Bezugsgrößen anzuwenden. Hinsichtlich der Beitragssätze in der Sozialversicherung können aufgrund der noch nicht finalen Festlegung ebenfalls nur vorläufige Werte veröffentlicht werden.
2.1 Beitragssätze
a) Der Beitragssatz in der Rentenversicherung beträgt voraussichtlich unverändert 18,6 Prozent.
b) In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der Beitragssatz voraussichtlich unverändert 14,6 Prozent. Davon tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 7,3 Prozent. Die Krankenkassen können jedoch Zusatzbeiträge erheben. In welcher Höhe Zusatzbeiträge erhoben werden, hängt von den Krankenkassen der Arbeitnehmer ab. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Jahr 2024 bleibt voraussichtlich unverändert bei 1,6 Prozent. Er dient allerdings nur als Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeiträge. Dieser kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird ebenfalls jeweils hälftig auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.
c) In der gesetzlichen Pflegeversicherung änderte sich bereits am 01.07.2023 die Berechnung des Beitragssatzes erheblich. So beträgt der neue Beitragssatz 3,4 Prozent (bisher: 3,05 Prozent). Davon trägt der Arbeitgeber wie bisher die Hälfte, also 1,7 Prozent. Kinderlose Versicherte müssen wie bisher einen Beitragszuschlag bezahlen. Dieser steigt auf 0,6 Prozent (bisher 0,35 Prozent). Er wird weiterhin ausschließlich vom Beschäftigten getragen. Der Gesamtbeitrag für Kinderlose nach vollendetem 23. Lebensjahr beträgt demnach 4,0 Prozent. Versicherte mit Kindern erhalten einen Beitragsabschlag abhängig von der Anzahl der Kinder.
Anzahl Kinder | Beitragssatz (Prozent) | Arbeitnehmeranteil (Prozent) | Arbeitgeberanteil (Prozent) |
---|---|---|---|
Keine Kinder | 4,0 | 2,3 | 1,7 |
1 Kind oder alle Kinder über 25 Jahre | 3,4 | 1,7 | 1,7 |
2 Kinder unter 25 Jahre | 3,15 | 1,45 | 1,7 |
3 Kinder unter 25 Jahre | 2,9 | 1,2 | 1,7 |
4 Kinder unter 25 Jahre | 2,65 | 0,95 | 1,7 |
5 Kinder unter 25 Jahre | 2,4 | 0,7 | 1,7 |
Quelle: Techniker Krankenkasse
d) Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung bleibt im Jahr 2024 voraussichtlich stabil bei 2,6 Prozent.
2.2 Rechengrößen
In der Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze im kommenden Jahr von derzeit 87.600 Euro deutlich auf voraussichtlich 90.600 Euro an.
Im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es weiterhin zwei Grenzbeträge beziehungsweise Jahresarbeitsentgeltgrenzen. Die Beitragsbemessungsgrenze für bereits privat krankenversicherte Arbeitnehmer wird für das Jahr 2024 voraussichtlich ebenfalls deutlich auf 62.100 Euro steigen.
Ebenfalls deutlich steigt im Jahr 2024 die Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Krankenversicherung auf voraussichtlich 69.300 Euro. Dieser Grenzbetrag gilt nicht für bereits privat krankenversicherte Arbeitnehmer, sondern lediglich für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, die zum neuen Jahr in die private Krankenversicherung wechseln wollen.
Für Arbeitnehmer, die von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln wollen, gilt: Das Jahresgehalt muss im aktuellen Jahr die Versicherungspflichtgrenze (69.300 Euro) überschritten haben. Außerdem muss zu erwarten sein, dass das Jahresgehalt voraussichtlich auch im Folgejahr die jeweils maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigen wird.
2.3 Bezugsgröße
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung steigt im Jahr 2024 in Baden-Württemberg voraussichtlich auf monatlich 3.535 Euro (jährlich 42.420 Euro).
2.4 Höchst- und Mindestbeiträge für freiwillig gesetzlich Rentenversicherte
Vorausgesetzt, die Bemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte bleibt bei einem Betrag zwischen 520 Euro und der Beitragsbemessungsgrenze, ergibt sich für das Jahr 2024 voraussichtlich ein Mindestbeitrag in Höhe von weiterhin 96,72 Euro und ein Höchstbeitrag in Höhe von 1.404,30 Euro. Nachzahlungen für Beiträge im Jahr 2023 sind bis zum 31. März 2024 möglich.
2.5 Regelpflichtbeitrag für Selbständige
Als beitragspflichtige Einnahmen von Selbständigen gilt ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen. Der Regelpflichtbeitrag beträgt daher im nächsten Jahr voraussichtlich 657,51 Euro (Vorjahr 631,47 Euro) in Baden-Württemberg (Basis: Beitragssatz voraussichtlich 18,6 Prozent).
Der auf Antrag in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit geltende Regelpflichtbeitrag beträgt unter Berücksichtigung der o. g. Voraussetzungen voraussichtlich 328,76 Euro (Vorjahr 315,74 Euro) in Baden-Württemberg.
Baden-Württemberg | Jährlich | Monatlich | Kalendertäglich |
---|---|---|---|
Renten- und Arbeitslosenversicherung | 90.600 Euro | 7.550 Euro | 251,67 Euro |
Kranken- und Pflegeversicherung | 69.300 Euro bzw. 62.100 Euro | 5.775,00 Euro bzw. 5.175,00 Euro | 192,50 Euro bzw. 172,50 Euro |