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18. Oktober 2023

Wichtiger Hinweis für den Einbau von Gas- und Ölheizungsanlagen ab 1. Januar 2024

Wie bereits berichtet, tritt die Neufassung des Gebäude­energie­gesetzes (GEG) bis auf Ausnahmen zum 1. Januar 2024 in Kraft. Zwar können weiterhin – innerhalb einer bestimmten Frist* – Gas- und Öl­heizungs­anlagen eingebaut werden, allerdings müssen diese nach einem Stufen­plan mit einem steigenden Anteil von Biomasse oder grünem / blauem Wasser­stoff einschließlich daraus hergestellter Derivate betrieben werden:

  • ab 1. Januar 2029 mindestens 15 %
  • ab 1. Januar 2035 mindestens 30 %
  • ab 1. Januar 2040 mindestens 60 %

* Das Ende dieser Einbaufrist kann für Baden- Württemberg noch nicht konkret benannt werden. Sobald nähere Informationen vorliegen, werden wir darüber berichten

Das bedeutet, für den Betrieb der Gasheizungsanlage muss ein steigender Anteil von Bio-Gas oder Wasserstoff eingesetzt werden, für den Betrieb einer Ölheizungsanlage von Bio-Öl oder den entsprechenden Derivaten. Eine Kombination mit anderen Erfüllungsoptionen, so wie es beim derzeit noch geltenden EWärmeG Baden-Württemberg möglich ist, ist nicht möglich. Diese Übergangsregelung gilt nicht für Neubauten in Neubaugebieten.

Beratungs­pflicht vor Einbau einer Gas-, Öl- oder Holz­heizung:
Zum 1. Januar 2024 tritt weiterhin eine Beratungs­pflicht der Haus­eigentümer vor dem Einbau einer Heizungs­anlage in Kraft, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brenn­stoffen betrieben wird. Diese Beratung kann unter anderem durch Installateure und Heizungs­bauer sowie durch Ofen- und Luft­heizungs­bauer erfolgen.

Die Beratung soll auf die möglichen Auswirkungen der Wärme­planung mit dem möglichen zukünftigen Anschluss an ein Wärme­netz und einer möglichen Unwirtschaft­lichkeit insbesondere durch eine ansteigende CO₂-Bepreisung hinweisen.

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