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18. Oktober 2023

Novelle des Gebäudeenergiegesetzes beschlossen

Der Bundestag hat am 8. September 2023 die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) nach langwierigen Verhandlungen beschlossen. Das GEG tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft, wobei einige Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen gelten.

Allgemeiner Hinweis:
Nachfolgend stellen wir die wesentlichen Anforderungen der Neufassung des GEG mit den Konsequenzen für die SHK-Betriebe kurz dar. Weitere Informationen, insbesondere ausführlichere Erläuterungen der Neufassung, sind auf unserer Homepage unter „Aktuelles zum neuen GEG“ enthalten.

Kernforderung des neuen GEG (§ 71 Abs. 1):
Jede neu eingebaute Heizungsanlage muss mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie (EE) betrieben werden. Die „Heizungsanlage“ ist definiert als Anlage zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination davon, mit Ausnahme von handbeschickten Einzelraum-Feuerungsanlagen.

Gültigkeit des neuen GEG mit der Anforderung 65 Prozent EE:
Das neue GEG ist mit dem Wärmeplanungsgesetz (zurzeit im Entwurf) verzahnt. Daher gelten verschiedene Termine, ab wann beim Einbau einer neuen Heizungsanlage die Anforderung zur Nutzung von mindestens 65 Prozent EE gilt. Diese Anforderung wird im Nachfolgenden aus Gründen der Vereinfachung mit 65 Prozent EE benannt.

Neubau in Neubaugebieten
Ab 1. Januar 2024 gilt 65 Prozent EE beim Einbau einer neuen Heizungsanlage in einem Neubau, der sich in einem Neubaugebiet befindet. Als maßgeblicher Zeitpunkt gilt der Bauantrag bzw. die Bauanzeige. Das bedeutet, die 65 Prozent EE müssen bei den Neubauvorhaben in Neubaugebieten bei einem Bauantrag ab 1. Januar 2024 beachtet werden.

Bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten
Die 65 Prozent EE-Anforderung gilt

  • ab 1. Juli 2026 in Gemeinden über 100.000 Einwohnern
  • ab 1. Juli 2028 in Gemeinden bis 100.000 Einwohnern
  • in Gemeinden mit einem Kommunalen Wärmeplan für ein Gebiet ein Monat nachdem in der Gemeinde ein Gebiet rechtsförmlich zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetz-Ausbaugebiet im Rahmen eines Kommunalen Wärmeplans ausgewiesen wurde.

Verweis auf die besondere Situation in Baden-Württemberg:
Nach dem Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg müssen die Großen Kreisstädte und die Stadtkreise einen Kommunalen Wärmeplan bis zum 31. Dezember 2023 erstellen. Dies betrifft 104 Gemeinden in Baden-Württemberg (in der Regel mit mehr als 20.000 Einwohnern).

Bislang liegen noch keine Entscheidungen im Sinne des § 71 Abs. 8 GEG der Kommunen in Baden-Württemberg über die Festlegung von Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen vor. Daher können derzeit keine Termine für die einzelnen Gemeinden bzw. Gebiete innerhalb von Gemeinden benannt werden, zu denen der § 71 Abs. 1 GEG mit der Anforderung zur Nutzung von 65 Prozent EE beim Einbau einer neuen Heizungsanlage in Kraft tritt.

Erfüllungsoptionen zum Nachweis 65 Prozent EE:

Um die 65 Prozent EE-Anforderung zu erfüllen stehen verschiedene Optionen zur Verfügung. Diese gelten für Neubauten wie für bestehende Gebäude und sowohl für Wohngebäude als auch Nichtwohngebäude:

  • Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz (nach § 71 b)
  • Elektrische Wärmepumpe (nach § 71 c)
  • Stromdirektheizung (nach § 71 d)
  • Solarthermische Anlage (nach § 71 e)
  • Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem1) oder blauem2) Wasserstoff einschließlich der daraus hergestellten Derivate (nach § 71 f und 71 g)
  • Wärmepumpen-Hybridheizungen in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstoff-Feuerung (nach § 71 h)
  • Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung

1) grüner Wasserstoff: mit erneuerbarem Strom erzeugt

2) blauer Wasserstoff: aus Erdgas erzeugt, wobei der CO2-Anteil gespeichert wird

Nachweisverfahren:

Hausübergabestation / Anforderung bei Anschluss an ein Wärmenetz:
Bei Anschluss der Hausübergabestation an ein bestehendes Wärmenetz, in dem die verteilte Wärme zu weniger als 65 Prozent aus EE bzw. unvermeidbarer Abwärme stammt, muss der Wärmenetzbetreiber sicherstellen, dass das Wärmenetz zum Zeitpunkt des Netzanschlusses den nachfolgend aufgeführten rechtlichen Anforderungen entspricht. Dies muss der Betreiber des Wärmenetzes dem Anschlussnehmer schriftlich bestätigen. Dies gilt generell ebenso für den Anschluss an ein neues Wärmenetz.

Die genannten „rechtlichen Anforderungen“ ergeben sich aus dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) in den Paragrafen 29 – 31 (zurzeit Entwurf). Demnach muss das Wärmenetz ab dem

  • 1. Januar 2030 zu einem Anteil von mindestens 30 Prozent
  • 1. Januar 2040 zu einem Anteil von mindestens 80 Prozent
  • 1. Januar 2045 zu 100 Prozent

aus Wärmequellen mit EE und/oder unvermeidlicher Abwärme gespeist werden.

Bei einem Anschluss an ein neues Wärmenetz beträgt der EE-Anteil mindestens 65 Prozent.

Anforderungen an die alleinige Nutzung einer Wärmepumpe:

Wenn die Wärmepumpe den Wärmebedarf des Gebäudes deckt, gilt die Anforderung zur Nutzung von mindestens 65 Prozent EE als erfüllt. Das bedeutet, die thermische Leistung der Wärmepumpe muss mindestens der Gebäudeheizlast entsprechen.

Anforderungen an die Nutzung Stromdirektheizung:

Eine Stromdirektheizung muss entsprechend der Gebäudeheizlast ausgelegt sein. Sie darf nur eingebaut werden, wenn das Gebäude besser gedämmt ist. Unterschreitung des baulichen Wärmeschutzes (Referenzgebäude):

  • um mindestens 45 Prozent im Neubau und bei Ersatz einer WW-Zentralheizung
  • um mindestens 30 Prozent bei bestehenden Gebäuden

Diese Anforderung gilt nicht beim Einbau einer Stromdirektheizung in einem vom Eigentümer selbst bewohnten 1-2-Fam.-Haus.

Anforderungen an Heizungsanlagen mit fester Biomasse:

Der Biomassekessel muss entsprechend der Heizlast ausgelegt sein. Zulässig sind Biomassekessel und automatisch beschickte Biomasseöfen mit Wassertasche mit den Brennstoffen naturbelassenes Stückholz, naturbelassene Späne, Rinden, Pellets, Stroh und andere pflanzliche und nachwachsenden Rohstoffe. Die Biomasse muss den Vorgaben der EU-Verordnung 2023/1115 vom 31. Mai 2023 entsprechen (Bestätigung durch den Lieferanten).

Anforderungen an Biomasse und Wasserstoff einschließlich Derivate:

Der Anteil der Biomasse bzw. des Wasserstoffs muss mindestens 65 Prozent des Wärmebedarfs abdecken. Für die Einhaltung der Anforderungen ist der Betreiber der Heizungsanlage verantwortlich. Der Betreiber sollte sich durch die jeweiligen Lieferanten die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben gemäß § 71f bestätigen lassen.

Anforderungen an Wärmepumpen-Hybridanlagen:

Kombination der Wärmepumpe mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstoff-Feuerung.
Folgende Bedingungen müssen gegeben sein:

Betrieb der Wärmepumpe:

  1. bivalent parallel (bis zum Bivalenz- punkt (BP) WP allein, ab BP zusätz- lich Kessel)
  2. bivalent teilparallel (bis zum BP 1 WP allein, ab BP 1 zusätzlich Kessel, ab BP 2 ohne WP
  3. bivalent alternativ (bis zum BP WP al- lein, ab BP Kessel allein)
    • Wärmepumpen müssen im Vor- rang betrieben werden und
    • gemeinsame, fernansprechbare Steuerung/Regelung und
    • fossiler Kessel: Brennwertkessel
  4.  

Die Wärmepumpenleistung muss in den Fällen a) und b) mindestens 30 Prozent und im Fall c) mindestens 40 Prozent der Gebäudeheizlast betragen. Vereinfacht kann dies nachgewiesen werden, indem die Leistung der Wärmepumpe am Auslegungspunkt „A“ nach DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent bzw. im Fall c) mindestens 40 Prozent der Leistung des Spitzenlastkessels beträgt. Der Auslegungspunkt „A“ ist durch eine Außentemperatur von -7 °C gekennzeichnet. Dies gilt unabhängig von der Wärmequelle.

Anforderungen an eine Solarthermie-Hybridheizung:

Kombination der solarthermischen Anlage mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstoff-Feuerung.
Folgende Bedingungen müssen gegeben sein:

  • Aperturfläche bei Wohngebäuden:
    • 1-2 Wohneinheiten mindestens 0,07 m²/m² Nutzfläche
    • ab 3 Wohneinheiten oder Nichtwohngebäuden mindestens 0,06 m²/m² Nutzfläche
    • bei Vakuumröhrenkollektoren Reduzierung der Mindestfläche um 20 Prozent

Der EE-Anteil der eingesetzten Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstoffen muss mindestens 60 Prozent betragen.

 

Allgemeine Übergangsfristen:

Im Falle eines Heizungsaustauschs kann für höchstens fünf Jahre übergangsweise eine Heizung eingebaut werden, die nicht die Anforderung 65 Prozent EE erfüllt. Dies gilt nicht für Etagenheizungen; die Übergangsfristen sind dafür im § 71l geregelt. Für Baden-Württemberg gilt aber derzeit weiterhin das EWärmeG mit der Anforderung, mindestens 15 Prozent EE einzusetzen.

Nach Ablauf der Frist – diese startet mit Beginn der Arbeiten vor Ort – muss die Heizungsanlage mit mind. 65 Prozent EE betrieben werden. Dazu muss entweder eine neue Heizungsanlage mit der Nutzung von 65 Prozent EE eingebaut werden (siehe oben) oder zu dem eingebauten Brennwertkessel wird eine Wärmepumpe zugebaut (Wärmepumpen-Hybridlösung). Sollte der vorhandene fossile Wärmeerzeuger kein Brennwertkessel sein, muss er gegen ein Brennwertkessel ausgetauscht werden.

Übergangsfristen bei Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes:

Bis zum Anschluss an ein vorgesehenes Wärmenetz kann eine neue Heizungsanlage – ohne die Anforderung 65 Prozent EE – eingebaut und betrieben werden, wenn das Gebäude zukünftig an ein Wärmenetz angeschlossen wird. Der für den Betrieb der Heizungsanlage Verantwortliche hat hierzu einen Vertrag mit dem Wärmenetzbetreiber zur Lieferung von mindestens 65 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme sowie zum Anschluss des Gebäudes an das Wärmenetz nachzuweisen, auf dessen Basis er ab dem Zeitpunkt des Anschlusses des Gebäudes an das Wärmenetz, jedoch spätestens 10 Jahre nach Vertragsabschluss, beliefert wird.

Übergangsfristen bei Etagenheizungen und Einzelraumfeuerungsanlagen:

Bei Gebäuden mit Gasetagenheizungen (Heizwärme und/oder Warmwasserbereitung) bzw. mit Einzelheizungen gilt ein Zwei-Stufenplan mit einer Frist von fünf sowie acht Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die erste Etagenheizung ausgewechselt wird. Weitere Hinweise sind in unseren Erläuterungen aufgeführt.

Übergangsregelung für vor dem 19. April 2023 abgeschlossenen Aufträge:

Wurde bereits vor dem 19. April 2023 (Datum des Regierungsentwurfs GEG-Novelle) ein Auftrag zu einer Heizungssanierung abgeschlossen und wird die neue Heizungsanlage bis zum 18. Oktober 2024 eingebaut, muss die Heizungsanlage nicht mit mindestens 65 Prozent EE betrieben werden.

Ausnahme für Empfänger von einkommensabhängigen Sozialleistungen:

Eigentümer können sich auf Antrag von der Anforderung zur Nutzung von 65 Prozent EE beim Einbau einer neuen Heizungsanlage befreien lassen, sofern sie zum Zeitpunkt der Antragsstellung seit mindestens sechs Monaten „einkommensabhängige Sozialleistungen“ beziehen (§ 102 Abs. 5). Diese Befreiung gilt für 12 Monate, wenn nicht in dieser Zeit eine andere Heizungsanlage eingebaut wurde.

Ausnahme für den Einsatz fossiler Energie mit EE-Anteil:

Eine weitere Ausnahme von der Anforderung zur Nutzung von 65 Prozent EE beim Einbau einer neuen Heizungsanlage besteht nach § 71 Abs. 9. Der Betreiber einer Gas- oder Ölheizung, die in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2024 und der Gültigkeit des GEG mit der Anforderung zur Nutzung von 65 Prozent EE eingebaut wurde (siehe Gültigkeit des GEG), muss einen Fristenplan für den Einsatz von Biomasse, wie Biogas, Bioöl, grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate einhalten:

  • ab 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent
  • ab 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent
  • ab 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent

Diese Ausnahme gilt nicht für Neubauvorhaben in Neubaugebieten.

Beratungspflicht vor Einbau einer Gas-, Öl- oder Holzheizung:

Vor dem Einbau einer Gas-, Öl- oder Holzheizung besteht eine Beratungspflicht durch einen Fachkundigen:

  • Schornsteinfeger
  • SHK- und OL-Handwerksbetriebe
  • Kälteanlagenbauer
  • Elektrotechniker
  • Energieberater aus der Liste der Energieeffizienz-Experten der dena und solche, die seitens des BAFA anerkannt wurden

Der Betreiber soll zu den möglichen Auswirkungen der Wärmeplanung und einer möglichen Unwirtschaftlichkeit aufgrund einer ansteigenden CO2-Bepreisung hingewiesen werden. Dazu werden noch durch die zuständigen Bundesministerien Informationen als Grundlage für die Beratung zur Verfügung gestellt.

Weitere Anforderungen des GEG:

Der bisherige § 60 „Wartung und Instandhaltung“ wird um die §§ 60 a – 60 c erweitert. Im Wesentlichen geht es um das Thema Wärmepumpe, Heizungsprüfung und -optimierung sowie um den hydraulischen Abgleich. Die nachfolgend aufgeführten Anforderungen gelten für Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten.

  • Betriebsprüfung bei neu eingebauten Wärmepumpen nach mindestens einer vollständigen Heizperiode, spätestens nach zwei Jahren
  • Betriebsprüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen (gilt ab 1. Oktober 2024)
  • Verpflichtung zum hydraulischen Abgleich nach Verfahren B (gilt ab 1. Oktober 2024)

Abschließende Hinweise:

Weitere Informationen zu den vorgenannten Anforderungen sowie zu den Nachweisverfahren bei Nichtwohngebäuden/Hallenheizungen usw. sind in unseren Erläuterungen zum GEG aufgeführt. Über den ZVSHK wird baldmöglichst eine Kommentierung zur Neufassung des GEG erstellt.

Auf unserer Homepage/Downloadcenter sowie in Newslettern werden wir aktuell über weitere Hinweise rund um das GEG berichten.

Nur in Neubaugebieten ist die Lage eindeutig, hier gilt die 65 Prozent EE-Vorgabe ab 1. Januar 2024. Foto: Catkin/Pixabay

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