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18. Oktober 2023

Das Weihnachtsgeld

1. Tarifliches und übertarifliches Weihnachtsgeld

Wenn im schriftlichen Arbeitsvertrag ausdrücklich die Geltung der Tarifverträge des SHK-Handwerks vereinbart wurde, gilt der Tarifvertrag Weihnachtsgeld verbindlich und die Betriebe sind dazu verpflichtet, Weihnachtsgeld nach dessen Regelungen und mindestens in der tariflichen Höhe zu zahlen.

Sofern die Betriebe ein höheres Weihnachtsgeld als wie im Tarifvertrag zahlen, handelt es sich um übertarifliches Weihnachtsgeld, das an sich freiwillig ist. Sofern das übertarifliche Weihnachtsgeld ohne Vorbehalte gewährt wird, erwirbt der Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch darauf und die vorbehaltlose Gewährung hat gravierende Folgen auf die tarifvertraglichen Regelungen.

2. Übertarifliches Weihnachtsgeld im schriftlichen Arbeitsvertrag

Sofern das Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag in übertarifvertraglicher Höhe mit einem bestimmten Betrag ohne Vorbehalt vereinbart wurde, sind sämtliche tarifvertraglichen Einschränkungen für das gesamte Weihnachtsgeld unwirksam. Als Vorbehalt ist nur der Widerruf unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, unzulässig ist der Vorbehalt der Freiwilligkeit: Wenn im Arbeitsvertrag für das Weihnachtsgeld ein bestimmter Betrag eingetragen wurde, ist dies eine verbindliche Zusage. Der Vorbehalt der Freiwilligkeit ist nach der Rechtsprechung der Gerichte ein Widerspruch gegen die verbindliche Zusage im Arbeitsvertrag und damit ist der Vorbehalt der Freiwilligkeit wegen des Widerspruches unwirksam. Möglich ist nur ein Widerrufsvorbehalt, begrenzt auf das übertarifvertragliche Weihnachtsgeld.

Ein Muster für einen wirksamen Widerrufsvorbehalt im schriftlichen Arbeitsvertrag wäre:
„Der Arbeitgeber behält sich vor, die übertarifvertragliche Weihnachtsgratifikation für das nachfolgende Jahr zu widerrufen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens im Verhältnis zum Vorjahr nachweislich verschlechtert hat oder der AN wegen eines Fehlverhaltens schriftlich abgemahnt wurde.“

3. Übertarifliches Weihnachtsgeld außerhalb eines schriftlichen Arbeitsvertrages

Sofern es nur einen mündlichen Arbeitsvertrag gibt oder das Weihnachtsgeld nicht im schriftlichen Arbeitsvertrag gesondert aufgeführt wird, entstehen auch hier mit einer dreimaligen vorbehaltlosen Zahlung des übertarifvertraglichen Weihnachtsgeldes dieselben Folgen wie bei einem im schriftlichen Arbeitsvertrag aufgeführten Weihnachtsgeld. Aus dem Grund sollte diese Zahlung stets mit einem Vorbehalt erfolgen, wobei in diesem Falle sowohl der bereits angegebene Widerrufsvorbehalt als auch der eher zu empfehlende Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgen kann.

Für den Freiwilligkeitsvorbehalt ist die Angabe:
„Freiwilliges übertarifvertragliches Weihnachtsgeld“
ausreichend, der Vorbehalt muss aber mit jeder Zahlung und spätestens mit der Zahlung erfolgen. Praktikabel ist die Angabe „Freiwillige Zahlung übertarifvertragliches Weihnachtsgeld“ auf dem Verwendungszweck der Überweisung.

a. Tarifliches Weihnachtsgeld für Arbeitnehmer

Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeiter, kaufmännische und technische Angestellte und Meister und hat folgende Voraussetzungen:

b. Betriebszugehörigkeit

Die Betriebszugehörigkeit berechnet sich ab dem ersten Arbeitstag im Betrieb als Arbeitnehmer, vorherige Beschäftigungszeiten als Auszubildender werden bis höchstens 21 Monate angerechnet, wenn der Auszubildende seine Ausbildung im gleichen Betrieb absolviert hat und ohne Unterbrechung übernommen wurde.

c. Voraussetzung neunmonatige Betriebszugehörigkeit

Der Arbeitnehmer muss schon mindestens neun Monate am vorgesehenen Auszahlungstag des Weihnachtsgeldes im Betrieb beschäftigt sein, um überhaupt Anspruch auf ein tarifliches Weihnachtsgeld zu haben. Der Auszahlungstag ist der Tag, wann der Betrieb vereinbarungsgemäß oder ansonsten tatsächlich das Weihnachtsgeld an den Arbeitnehmer überweist. Sofern es keine Regelung gibt, ist der 1. Dezember des laufenden Jahres der jeweilige Auszahlungstag.

d. Ungekürztes Weihnachtsgeld

Der Arbeitnehmer ist seit Beginn des Kalenderjahrs beim Betrieb beschäftigt und nicht länger als 12 Wochen im Kalenderjahr krank.

e. Kürzung Weihnachtsgeld wegen fehlender Betriebszugehörigkeit

Sofern der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr zwar mehr als neun Monate beschäftigt ist, aber nicht das ganze Kalenderjahr, wird das Weihnachtsgeld für jeden vollen Monat der Nichtbeschäftigung um 1/12 gekürzt. Der Arbeitnehmer muss daher spätestens am 01. März im Betrieb beschäftigt sein.

f. Kürzung Weihnachtsgeld wegen Krankheit

Sobald der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr länger als zwölf Wochen arbeitsunfähig erkrankt war, kann das tarifvertragliche Weihnachtsgeld für jede über die 12 Wochen hinausgehende volle Kalenderwoche Krankheit jeweils um 1/52 gekürzt werden. Die Krankheitszeiten können dabei zusammenhängend oder in mehreren Abschnitten sein. Bei mehreren Abschnitten werden nur die vollen Krankheitswochen im jeweiligen Abschnitt beim Abzug berücksichtigt.

4. Welche Höhe hat das tarifliche Weihnachtsgeld?

Die Höhe des Weihnachtsgeldes staffelt sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt des Auszahlungstages wie folgt:

  • nach 9 Monaten Betriebszugehörigkeit: 7,5 Prozent
  • nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit: 20,0 Prozent
  • nach 60 Monaten Betriebszugehörigkeit: 35,0 Prozent

Berechnungsbeispiel:
Ein Arbeitnehmer wird zum 1. März des laufenden Jahres mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden eingestellt, die Jahressonderzahlung wird am 1. Dezember ausbezahlt. Der Stundenlohn des Mitarbeiters beträgt 14,64 Euro.
Der Arbeitnehmer ist damit weniger als 36 Monate, jedoch 9 Monate im Betrieb beschäftigt und erhält deswegen Weihnachtsgeld in Höhe von 7,5 Prozent. Die Jahressonderzahlung wird zudem um 2/12 gekürzt, da der Arbeitnehmer erst im März in den Betrieb eingetreten ist und somit, bezogen auf das Kalenderjahr, zwei volle Monate nicht beschäftigt war. Der Mitarbeiter erhält daher eine Jahressondervergütung in Höhe von 153,26 Euro (167,5 × 14,64 Euro × 10/12 × 7,5 %).

5. Weihnachtsgeld bei Elternzeit und Fortbildung (Ruhendes Arbeitsverhältnis)

Ein ruhendes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht, der Arbeitnehmer aber von seiner Arbeitsverpflichtung kraft Gesetz wie bei der Elternzeit oder aufgrund einer Vereinbarung wie bei der Fortbildung zum Meister in Vollzeit befreit ist. Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis ist das Weihnachtsgeld wie bei Krankheit für jede volle Woche des Ruhens um 1/52 zu kürzen, aber im Gegensatz zur Krankheit wird bereits ab der ersten vollen Woche des Ruhens wegen Elternzeit gekürzt.

Beispiel:
Der Arbeitnehmer hat vom 1. April bis zum Ende des Kalenderjahres Elternzeit genommen. Damit ruht das Arbeitsverhältnis an 39 Wochen insgesamt und an einer Woche teilweise. Da das Weihnachtsgeld nur bei vollen Kalenderwochen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird, wird das Weihnachtsgeld nur anteilig um 39 Wochen gekürzt und der Arbeitnehmer erhält Weihnachtsgeld in Höhe von 13/52.

6. Tarifliches Weihnachtsgeld für Auszubildende

Ein Anspruch auf das tarifliche Weihnachtsgeld besteht bei den Auszubildenden nur dann, wenn im Ausbildungsvertrag die Geltung der Tarifverträge des SHK-Handwerks angegeben ist.

a. Höhe tarifliches Weihnachtsgeld Auszubildende

Das tarifliche Weihnachtsgeld für die kaufmännischen und gewerblichen Auszubildenden beträgt wie in den Vorjahren unverändert 100 Euro.

b. Voraussetzung neunmonatige Betriebszugehörigkeit

Eine neunmonatige Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt der vorgesehenen Auszahlung des Weihnachtsgeldes ist hier ebenfalls die Voraussetzung für einen tariflichen Anspruch auf die 100 Euro Weihnachtsgeld. Damit besteht im 1. Ausbildungsjahr nur dann ein tarifvertraglicher Anspruch auf Weihnachtsgeld, sofern der Auszubildende vor Ausbildungsbeginn im SHK-Betrieb als freiwilliger Praktikant oder Hilfsarbeiter beschäftigt war.

c. Wird der Besuch der einjährigen Berufsfachschule auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet?

Wenn der Auszubildende das erste Ausbildungsjahr an der Berufsfachschule verbringt, besteht trotz des eintägigen Pflichtpraktikums im Betrieb nur ein Ausbildungsvertrag mit der Berufsfachschule. Die einjährige Berufsfachschule wird daher bei der Betriebszugehörigkeit im Sinne des Tarifvertrages nicht berücksichtigt: Berücksichtigt werden nur die Zeiten, während der Auszubildende einen Ausbildungsvertrag mit dem Betrieb hat.

Bei vorherigem Berufsschuljahr hat der Auszubildende daher erst im dritten Lehrjahr Anspruch auf das tarifvertragliche Weihnachtsgeld. Im vierten Lehrjahr besteht kein Anspruch auf das tarifliche Weihnachtsgeld für Auszubildende, sofern dasAusbildungsverhältnis vor dem Auszahlungstag wie etwa bei einer bestandenen Gesellenprüfung endet.

d. Kann das Weihnachtsgeld gekürzt werden?

Kürzungen wegen Krankheit oder bei nicht ganzjähriger Betriebszugehörigkeit gibt es bei den Auszubildenden nicht. Sofern eine neunmonatige Betriebszugehörigkeit zum Auszahlungstag vorliegt, ist das Weihnachtsgeld beispielsweise auch bei Krankheit ungekürzt zu zahlen.

Berechnungsbeispiel:

Der Auszubildende beginnt seine Ausbildung am 1. März des laufenden Kalenderjahres ohne eine Vorbeschäftigung, das Weihnachtsgeld wird am 1. Dezember ausbezahlt. Der Auszubildende erhält Weihnachtsgeld in Höhe von 83,33 Euro (100,00 Euro × 10/12)

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