Neue KfW-Förderung für klimafreundlichen Neubau
Zum 1. Januar 2023 ist die Zuständigkeit für die Neubauförderung vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auf das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) übergegangen. Mit der Durchführung des Förderprogramms hat das BMWSB die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beauftragt.
Die Bundesregierung fördert seit dem 1. März 2023 den Neubau sowie den Ersterwerb neu errichteter, klimafreundlicher und energieeffizienter Wohn- und Nichtwohngebäude mit günstigeren Krediten. Standard dafür ist das Effizienzhaus 40. Eine nochmals höhere Förderung gibt es für Gebäude mit dem Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude Plus“.
Die Neuregelung hilft dabei, den CO₂-Ausstoß im Gebäudebereich zu verringern und die deutschen Klimaziele zu erreichen. Bei der Förderung wird erstmals der ganze Lebenszyklus von Gebäuden in den Blick genommen. Ziel ist es, vom Bau über den Betrieb bis zum potenziellen Rückbau Treibhausgasemissionen zu verringern.
Gefördert werden nur Gebäude, die spezifische Grenzwerte für die Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus unterschreiten und den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40 oder Effizienzgebäudes 40 für Neubauten vorweisen.
KfW-Programme für den klimafreundlichen Neubau
- Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung (297)
- Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude (298)
- Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude (299)
- Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – Kommunen (498)
- Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude – Kommunen (499)
- Wohneigentum für Familien (300)
Wichtig: In den Technischen Mindestanforderungen besteht nach der Ziffer 4. ein Ausschluss fossiler Energieträger und von Biomasse zur Wärmeerzeugung in Gebäuden mit der angesprochenen KfW-Förderung. In Gebäuden dürfen Wärmeerzeuger auf Basis folgender En- ergieträger nicht eingesetzt werden:
- auf Basis von fossilem Gas oder Öl
- auf Basis von Kohlebrennstoffen und Torf
- auf Basis von fossil erzeugtem Was- serstoff
- auf Basis von biogenem Gas oder Öl oder
- auf Basis von fester Biomasse.
Der Ausschluss für den Einsatz gilt auch für Kombinationen von Brennwertkesseln mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, sprich Hybridsystemen.