Geänderte ESanMV: Steuerliche Förderung für die Heizungssanierung
Neben der Förderung der Sanierung von Heizungsanlagen durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude für Einzelmaßnahmen (BEG-EM) über das BAFA besteht als Alternative eine steuerliche Förderung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes Paragraph 35c (siehe Info Technik 3/2022). Im nachfolgenden Beitrag werden die wesentlichen Änderungen der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) aufgezeigt und auf die Unterschiede gegenüber der BEG-EM hingewiesen. Diese Kurzfassung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die Förderung nach der ESanMV gilt für verschiedene Einzelmaßnahmen in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden und Wohnungen. Die Förderkriterien für Heizungssanierungen sind in der Anlage 6 der ESanMV enthalten.
Die Steuerermäßigung beträgt insgesamt 20 Prozent der angefallenen begünstigten Sanierungskosten. Die Steuerermäßigung ist auf maximal 40.000 Euro (entspricht einer maximalen Investition von 200.000 Euro) begrenzt und erfolgt über drei Jahre mit einer Aufteilung von 7 Prozent in den ersten beiden Jahren und 6 Prozent im dritten Jahr.
Beispiel
Sanierung der Heizungsanlage in einem selbstbewohnten Einfamilienhaus mit Investitionskosten von 60.000 Euro. Die Förderung beträgt insgesamt 12.000 Euro. Die Einkommensteuer wird im ersten und zweiten Jahr um jeweils 4.200 Euro und im dritten Jahr um 3.600 Euro reduziert.
Vergleich zur BEG-Förderung
Die BEG-Förderquote beträgt beim Einbau einer Wärmepumpe maximal 40 Prozent und ist damit höher als die steuerliche Förderung. Beim Einbau einer Biomasseheizung ist die BEG-Förderquote dagegen mit 20 Prozent gleich hoch, wobei bei der steuerlichen Förderung eine Vereinfachung besteht (siehe Abschnitt Biomasseheizung).
Technische Mindestanforderungen
Die übergreifenden technischen Mindestanforderungen entsprechen weitestgehend denen der BEG mit folgenden Ausnahmen:
- Der geforderte hydraulische Abgleich kann sowohl nach Verfahren A wie auch nach Verfahren B erfolgen (BEG nur Verfahren B).
- Es wird keine Konnektivität (Anschlussmöglichkeit) bei Verfügbarkeit einer Internetverbindung und einer technischen Schnittstelle am Gerät gefordert.
Solarkollektoren
Keine wesentlichen Änderungen, gleiche technische Anforderungen wie bei der BEG.
Biomasseheizung
Bei den technischen Mindestanforderungen wird ein ETAs von mindestens 81 Prozent sowie ein maximaler Staubgehalt von 2,5 mg/m³ gefordert (entspricht BEG).
Die Kombination mit einer thermischen Solaranlage oder einer Wärmepumpe, wie bei der BEG, wird hingegen nicht vorausgesetzt.
Bei Pelletöfen mit Wassertasche wird im Gegensatz zur BEG kein Pufferspeicher mit 30 l/kW gefordert. Aus betriebstechnischer und energetischer Sicht wird aber der Einbau eines Pufferspeichers empfohlen.
Wärmepumpe
Die technischen Mindestanforderungen entsprechen zum großen Teil der BEG. Es werden nur noch Elektro-Wärmepumpen gefördert. Die Anforderungen an die ETAs bleiben konstant, wohingegen die BEG ab 2024 höhere Anforderungen stellt.
Weiterhin bestehen keine speziellen Anforderungen an die Jahresarbeitszahl, an die Verwendung natürlicher Kältemittel sowie an die Geräuschemission.
Brennstoffzellen
Gefördert werden stationäre Brennstoffzellensysteme zwischen 0,25 kW und 5 kW elektrischer Leistung. Förderfähig sind sowohl integrierte Geräte als auch Beistellgeräte. Der ausschließliche Betrieb mit grünem Wasserstoff oder mit Biomethan wird im Gegensatz zur BEG nicht gefordert.
EE-Hybridheizung
Im Gegensatz zur BEG wird eine EE-Hybridheizung (Thermische Solaranlage / Biomasse / Wärmepumpe) weiterhin als System gefördert.
Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz
Als Gebäudenetz wird ein privates Wärmenetz zur ausschließlichen Eigenversorgung von mindestens zwei Gebäuden auf dem Grundstück eines Eigentümers bezeichnet. Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung eines Gebäudenetzes, sofern mindestens 55 Prozent EE und kein Öl als Brennstoff eingesetzt werden. Weiterhin wird der Anschluss an ein Gebäudenetz oder an ein Wärmenetz gefördert, wenn deren Wärmeerzeugung mit mindestens 25 Prozent EE und/oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt. Als Alternative muss für ein Wärmenetz ein geförderter Transformationsplan vorliegen oder das Wärmenetz darf höchstens einen Primärenergiefaktor von 0,6 aufweisen.
Weitere Informationen sind auf der Homepage des Fachverbandes unter www.fvshkbw.de im Downloadcenter zu finden. Geben Sie hierzu in das Dokumentsuchfeld das Stichwort ESanMV ein für die steuerliche Förderung und das Stichwort BEG für die Förderung über die BAFA.
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