EnSimiMaV: Frist für die Durchführung des hydraulischen Abgleichs
Gemäß EnSimiMaV muss bei Gebäuden ab sechs Wohneinheiten sowie bei Nichtwohngebäuden mit Gaszentralheizungssystemen ein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden.
Dieser hat nach dem Verfahren B (raumweise Berechnung der Heizlast) zu erfolgen. Dies gilt nicht, wenn bereits ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde.
Zu beachtende Fristen
- für Wohngebäude ab 10 Wohneinheiten sowie für Nichtwohngebäude: bis zum 30. September 2023
- für Wohngebäude von 6 bis 9 Wohneinheiten: bis zum 15. September 2024
Auf der Fachverband-Homepage unter www.fvshkbw.de finden Sie im Downloadcenter alle weiteren Informationen hierzu (Suchwort: EnSimiMaV).
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