BEG: Digitale Anforderungen für Wärmeerzeuger
Seit dem 1. Januar 2023 müssen die gemessenen Energieverbräuche und Wärmemengen eines förderfähigen Wärmeerzeugers entweder über dessen Display/Nutzerinterface, ein übergeordnetes Energiemanagementsystem, ein externes Gerät oder eine externe Applikation angezeigt werden können. Für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist die Effizienzanzeige so auszugestalten, dass Energieverbräuche und erzeugte Wärmemengen mit den Werten vorheriger Heizperioden oder vergleichbarer Betriebszeiträume verglichen werden können.
Ausnahmen
- Bei förderfähigen Biomasseheizungen besteht keine Effizienzanzeigepflicht. Es müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden.
- Bei Biomasseheizungen in Gebäudenetzen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht ab dem 1. Januar 2025. (Antragsstellung)
- Bei förderfähigen Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen, müssen spätestens seit dem 1. Januar 2023 die Wärmemengen gemessen werden. Eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 ist dabei zulässig.
- Bei förderfähigen Solarkollektoranlagen sind die solaren Erträge und Abweichungen von Erträgen vergangener Zeiträume anzuzeigen. Für die Überprüfbarkeit des korrekten Betriebs der Anlage wird empfohlen, relevante Betriebsparameter (z. B. Energieverbräuche, erzeugte Wärmemengen, Betriebszustände, Außentemperatur) für mindestens ein Jahr mit mindestens stündlicher Auflösung (Durchschnittswert) sowie für zehn Jahre mit mindestens monatlicher Auflösung (Durchschnittswert) in einem maschinenlesbaren Format (z. B. csv) vorzuhalten.
Netzdienlichkeit von Wärmepumpen – Schnittstelle zu Smart-Meter
In der BEG ist bei den Technischen Mindestanforderungen die sogenannte „Netzdienlichkeit“ aufgeführt. Ein Auszug daraus:
Förderfähige Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können (z. B. anhand der Standards „SG Ready“ oder „VHP Ready“). Ab dem 1. Januar 2024 (Antragsstellung) muss sichergestellt sein, dass Wärmepumpen an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können, damit energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge über ein Smart-Meter-Gateway entsprechend den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Messstellenbetriebsgesetzes abgewickelt werden können.
Seit dem 1. Januar 2023 müssen demnach Wärmepumpen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können. Diese Anforderung war bereits in den BEG-Förderrichtlinien vom 16. September 2019 enthalten.
Neu hinzu kommt die Anforderung: Ab dem 1. Januar 2024 (Antragsstellung) müssen Wärmepumpen an ein Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können. Aufgrund der langen Lieferzeiten für die Wärmepumpen bedeutet dies in der Konsequenz, dass die SHK-Betriebe nur noch Wärmepumpen bestellen sollten, die über die angesprochene Schnittstelle verfügen und an ein Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können. In der BAFA-Liste der förderfähigen Wärmepumpen (https://t1p.de/8qzbm) sind die Wärmepumpen, die diese Anforderung erfüllen, entsprechend vermerkt.