Anpassung der Sachbezugswerte für Verpflegung
Die Finanzverwaltung äußert sich zu Mahlzeiten, die ab 2023 unentgeltlich oder verbilligt an Mitarbeiter abgegeben werden. Diese Mahlzeiten sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten.
Wenn Mahlzeiten arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an Mitarbeiter abgegeben werden, muss diese Zuwendung des Arbeitgebers lohnsteuerlich bewertet werden. Hier findet der anteilige amtliche Sachbezugswert Anwendung.
Amtliche Sachbezugswerte 2023
Für das Kalenderjahr 2023 gelten folgende Sachbezugswerte:
- für ein Mittag- oder Abendessen: 3,80 Euro
- für ein Frühstück: 2,00 Euro
Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,60 Euro anzusetzen.