Minijobs: Das gilt bei Sozialversicherung, Recht und Steuer
Mit der vorgenommenen Mindestlohnerhöhung zum Oktober 2022 wurden zusätzlich diverse Änderungen im Bereich der „Minijobs“ beschlossen. Diese regeln nun auch, wann ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze vorliegt. Ebenfalls wurde ein Bestandsschutz für Beschäftigte im Übergangsbereich („Midijobber“) eingeführt.
Dynamische Geringfügigkeitsgrenze
Seit dem 01. Oktober 2022 wird die Geringfügigkeitsgrenze in Anlehnung an den Mindestlohn ermittelt. Somit ist die Geringfügigkeitsgrenze zukünftig dynamisch und die Arbeitgeber brauchen bei Änderungen des Mindestlohns keine Reduzierung der Arbeitszeit veranlassen.
Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze aufgrund eines schwankenden Arbeitsentgelts sind in den einzelnen Kalendermonaten in aller Regel unkritisch, sofern dadurch nicht die Jahresgrenze von 6.240 Euro überschritten wird.
Bestandsschutz für Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro bis 520 Euro.
Die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze hat für Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro bis 520 Euro signifikante Konsequenzen. Diese Beschäftigtengruppe war vor der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze im Rahmen des Übergangsbereichs versicherungspflichtig beschäftigt und würde nun durch die Anhebung versicherungsfrei beschäftigt werden.
Da die Versicherungsfreiheit und damit ein in der Regel einhergehender Verlust des Versicherungsschutzes unter Umständen nicht gewünscht ist, bleibt die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung für diese Beschäftigtengruppe bis längstens zum 31. Dezember 2023 erhalten (= Bestandsschutz). Innerhalb dieses Zeitraums besteht die Möglichkeit, die Beschäftigung ggf. unter Berücksichtigung der neuen Geringfügigkeitsgrenze anzupassen.
Beschäftigte dieser Gruppe können sich jedoch auch auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreien lassen.
Rentenversicherung
Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von nicht mehr als 520 Euro monatlich sind seit dem 01. Oktober 2022 geringfügig entlohnte Beschäftigte. In der Rentenversicherung sind geringfügig Beschäftigte ohnehin grundsätzlich versicherungspflichtig. Das bedeutet, der Arbeitgeber trägt in der Rentenversicherung einen Beitragsanteil von 15 Prozent und der Arbeitnehmer 3,6 Prozent.
Als geringfügig entlohnte Beschäftigte können sich die Arbeitnehmer jedoch auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Mehrere Einzugsstellen für eine und dieselbe Beschäftigung
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ist die Minijob-Zentrale zuständige Einzugsstelle, für Beschäftigungen im Übergangsbereich die Krankenkasse. Seit dem 01. Oktober 2022 sind Bestandsschutzfälle durch den Arbeitgeber ggf. bei zwei Einzugsstellen zu melden, weil zumindest für den Zweig der Rentenversicherung ein Minijob vorliegt. Für die anderen Versicherungszweige ergibt sich melde- und beitragsrechtlich grundsätzlich die Zuständigkeit der Krankenkasse.