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17. November 2022

Inflationsausgleichsprämie: Steuerfreie Zahlungen bis zu 3.000 Euro

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine steuer- und sozialversicherungfreie Inflationsausgleichsprämie zahlen. Die Leistung kann aufgeteilt werden, darf aber den Höchstbetrag von 3.000 Euro im Gesamtzeitraum bis zum 31.12.2024 nicht überschreiten. Grundvoraussetzung ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Arbeitgeber können die Prämie vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 steuerfrei zahlen.

Mit dem dritten Entlastungspaket hat die Regierungskoalition die Möglichkeit zur Gewährung einer steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie an die Mitarbeiter beschlossen.

Bis zum 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber damit steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse und Sachbezüge von insgesamt bis zu 3.000 Euro je Mitarbeiter gewähren. Voraussetzung ist lediglich, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt wird.

Die Auszahlung kann auch in Teilbeträgen erfolgen und muss, sofern tarifvertraglich nicht anders geregelt, in ihrer Höhe auch nicht zwingend ausgeschöpft werden. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass die Zahlungen bis Ende 2024 insgesamt die Höchstgrenze von 3.000 Euro nicht übersteigen. Die Prämie kann für jedes Dienstverhältnis bei unterschiedlichen Arbeitgebern gesondert in Anspruch genommen werden.

An den Zusammenhang zwischen Leistung und Inflationsausgleich werden laut der Regelung keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass die Leistungen im Zusammenhang mit der Preissteigerung stehen.

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