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20. Oktober 2022

Paragraf 35c EstG: Entwurf zur Änderung der Fördervoraussetzungen

Das Bundesfinanzministerium hat am 30. August eine Änderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (EnSanMV) im Rahmen der Umsetzung der steuerlichen Absetzbarkeit von energetischen Sanierungsmaßnahmen nach Paragraf 35c EStG (Einkommensteuergesetz) veröffentlicht. Es ist geplant, die Fördermaßnahmen an die seit dem 15. August geltenden BEG-Förderrichtlinien anzupassen.

Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gemäß Paragraf 35c des EStG flankiert die direkte Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – Einzelmaßnahmen.
Die in der EnSanMV aufgeführten Mindestanforderungen an die Art und technische Ausführung der energetischen Maßnahmen orientieren sich aus diesem Grund an den in der entsprechenden Förderrichtlinie der BEG festgelegten Vorgaben.

Die BEG-Förderrichtlinie wurde zuletzt im Juli 2022 angepasst. Seither entfällt insbesondere die Förderung gasbetriebener Heizungstypen. Zudem gelten neue Anforderungen an Gebäude- und Wärmenetze im Rahmen der BEG.
Insoweit machen diese Tatsachen eine Anpassung der EnSanMV notwendig.

Um den angestrebten technischen Gleichklang beider Förderregime sicherzustellen, sind die seit Juli 2022 geltenden technischen Vorgaben der BEG EM in der EnSanMV nachzuvollziehen. Dies betrifft insbesondere die Streichung der Förderung gasverbrauchender Heizungen. Die Änderungsverordnung bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat und soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Aufgrund der sehr kurzfristigen Mitteilungen seitens des Bundeswirtschaftsministeriums zur Änderung der BEG im Juli/August 2022 hat sich der Fachverband entschieden, diese Information zur EnSanMV bereits jetzt an die Mitglieder weiterzugeben. Sobald die Änderung im Gesetzblatt veröffentlicht und damit die Einzelheiten eindeutig festgelegt wurden, werden wir umgehend berichten.

Bitte beachten Sie bei Bauvorhaben, die im Jahr 2023 umgesetzt werden, und bei denen ggf. der Auftraggeber (AG) die energetische Sanierung des Gebäudes steuerlich geltend machen will, dass sich die Rahmenbedingungen dafür ändern werden. Dies betrifft insbesondere die Sanierung von bestehenden Gasheizungen.
Wie in der BEG sollen auch in der EnSanMV die Förderoptionen gestrichen werden.
Wie konkret die Änderungen ausfallen, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden. Der AG sollte aber auf die geplanten Änderungen hingewiesen werden.

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