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19. April 2022

BEG: Eigenleistungen durch Inhaber von SHK-Fachbetrieben

Eigenleistungen im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sind förderschädlich.

Das Thema Eigenleistungen wird in der FAQ-Liste des BMWi zur BEG näher erläutert:
(https://www.deutschland-machts-effizient.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html)

Laut Aussage des BAFA sind Eigenleistungen und dabei entstandene Materialkosten aufgrund der notwendigen Qualitätssicherung nicht förderfähig. Nur Leistungen von Fachunternehmen und die Kosten des durch ein externes Fachunternehmen verbauten Materials sind förderfähig. Notwendig ist eine gewerbliche Durchführung, nachgewiesen durch eine Rechnungsstellung an den Gebäudeeigentümer (Frage 11.1).

Allerdings gibt es für diese Regelung eine Ausnahme für Betriebsinhaber (Frage 11.3):

  • Alle zur Rechnungslegung nach HGB verpflichteten, (bau)fachlich kompetenten Personen (Paragraph 238) können die Bauleistungen selbst erbringen (Kostenerfassung als aktivierte Eigenleistungen).
  • (Wohnungs-)Unternehmen können die förderfähigen Vorhaben durch angestellte, fachlich qualifizierte Mitarbeitende, betriebseigene Gewerke beziehungsweise durch Tochterunternehmen durchführen lassen. Ebenso können Unternehmende und Gesellschafter die eigenen Fachunternehmen mit der Durchführung ihrer privaten Vorhaben beauftragen.

Bei einem privaten Vorhaben, das ein Gebäude betrifft, dessen Eigentümer der Betriebsinhaber ist, darf der Fachbetrieb die Eigenleistungen zwar ausführen, aber nicht als solche abrechnen und einreichen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass nur die Materialkosten förderfähig sind.

Zur Klarstellung bezüglich der Nachweisführung hat sich der Fachverband an das BAFA gewendet. Laut BAFA gibt es folgende zwei Möglichkeiten der Nachweisführung für eine nicht-förderschädliche Eigenleistung durch einen Betriebsinhaber:

  • Soweit eine Rechnungslegung an sich selbst möglich ist, soll der Betriebsinhaber sich selbst eine Rechnung stellen. Die Möglichkeit, sich selbst eine Rechnung zu stellen, ist in der Rechtsform des Unternehmens begründet.
  • Soweit Fall 1 nicht zutrifft, sollen die Kosten als aktivierte Eigenleistung erfasst werden. Der Steuerberater erstellt dann eine Bestätigung für die aktivierte Eigenleistung.

Darüber hinaus füllt der Fachbetrieb die Fachunternehmererklärung aus. Die Fachunternehmererklärung zusammen mit dem Nachweis zu Eigenleistungen (Rechnung oder Bestätigung zur aktivierten Eigenleistung) werden im Rahmen der Nachweisführung eingereicht.

Der Fachverband empfiehlt Betriebsinhabern, das Thema mit ihrem zuständigen Steuerberater zwingend vor der Antragstellung zu besprechen, um die für sie richtige Lösung zu finden. Darüber hinaus empfehlen wir, dass der Betriebsinhaber bereits mit der Antragstellung ein formloses Schreiben hochlädt. In diesem Schreiben ist die gewählte Option zur Nachweisführung bei Eigenleistungen zu erläutern. Damit wird sichergestellt, dass das BAFA bei der Antragstellung schon über die Durchführung von Eigenleistungen informiert wird.

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