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22. März 2022

Steuerrecht: Änderungen 2022

Anpassung der Sachbezugswerte für Verpflegung

Der Bundesrat hat Ende 2021 die neuen Sachbezugswerte für das Jahr 2022 beschlossen. Die Sachbezugswerte betragen in 2022 bundeseinheitlich:

  • für eine freie Unterkunft monatlich 241 Euro (2021: 237 Euro) oder täglich 8,03 Euro
  • für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten kalendertäglich 9,00 Euro (2021: 8,77 Euro), wovon 1,87 Euro auf ein Frühstück und je 3,57 Euro auf ein Mittag- oder Abendessen entfallen. Der monatliche Sachbezugswert beträgt 270 Euro (bisher 263 Euro).

Steuerfreie Sachbezugsgrenze auf 50 Euro monatlich gestiegen

Sachbezüge waren bis zum 31. Dezember 2021 bis zur Grenze von 44 Euro im Monat steuerfrei. Seit diesem Jahr gilt eine Freigrenze von 50 Euro im Monat. Damit diese auch weiterhin als steuerfreie Leistungen vom Finanzamt anerkannt werden, müssen verschärfte Voraussetzungen beachtet werden. Diese hatte der Fachverband im Mitgliederrundschreiben Wirtschaft 7/2021 bereits zusammengefasst.

Bitte beachten: Hierbei handelt es sich weiterhin um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet konkret, dass bereits geringfügige Überschreitungen zu einer vollständigen Steuer- und Sozialversicherungspflicht der kompletten Leistung führen.

Meldeverfahren: Angabe der Steueridentifikationsnummer für Minijobber

Seit diesem Jahr müssen Arbeitgeber für alle 450-Euro-Minijobber im Rahmen der Jahresentgeltmeldung auch die Steueridentifikationsnummer über das elektronische Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale melden. Das gilt jedoch nicht für kurzfristige Minijobs.

Soweit die Steuer-ID der Minijobber noch nicht vorliegt, sollte diese daher schnellstmöglich bei den Mitarbeitern abgefragt werden.

Degressive Abschreibungen

Mit dem Corona-Konjunkturpaket wurde die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeführt. Die Regelung war ursprünglich zunächst auf in den Jahren 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begrenzt. Nun wurde die Regelung um ein Jahr verlängert. Somit kann für im Jahr 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter die degressive Abschreibung angewendet werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Die degressive Abschreibung kann anstelle der linearen Abschreibung in Höhe von bis zu dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung, höchstens jedoch 25 Prozent, in Anspruch genommen werden.

Elektrofirmenwagen

Um die steuerliche Begünstigung bei der Dienstwagenbesteuerung zu erhalten, müssen Plug-In-Hybridfahrzeuge eine bestimmte Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs haben. Diese Mindestreichweite hängt vom Datum der Anschaffung und Erstzulassung ab und lag bis Ende 2021 bei 40 Kilometern. Seit dem 1. Januar 2022 gilt nun eine Mindestreichweite von 60 Kilometern. Nach aktuellem Gesetzesstand soll dieser Wert noch bis Ende 2024 gelten und dann auf 80 Kilometer ansteigen. Allerdings hat sich die Ampelkoalition darauf geeinigt, die Mindestreichweite bereits ab dem 1. August 2023 auf 80 Kilometer anzuheben, auch wenn die Gesetzesänderung dazu noch nicht erfolgt ist.

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