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19. April 2021

Wie Sie von der Haftungsübernahmevereinbarung profitieren

Durch die Haftungsübernahmevereinbarungen wird für das vereinbarte Warensortiment für Mangelfreiheit eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht übernommen. Diese Pflicht besteht innerhalb der jeweils geltenden gesetzlichen Verjährungsfristen. Der Zentralverband SHK hat diese Haftungsübernahmevereinbarung (HÜV) mit über 85 SHK-Herstellern getroffen. 

Die wichtigsten Vorteile der Haftungsübernahmevereinbarungen sind:

Überbrückung der unterschiedlichen Laufzeiten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche: Trotz Ablauf der kaufrechtlichen Gewährleistungsfristen (Regress beim Verkäufer des Materials) steht der Hersteller für die „weiterlaufende“ werkvertragsrechtliche Gewährleistungspflicht (Kunde und Betrieb) im Falle von Materialfehlern ein. Die zeitliche Lücke, die geschlossen wird, resultiert daraus, dass die kaufrechtliche Verjährungsfrist bereits mit der Ablieferung des Produkts beim Betrieb beginnt. Die werkvertragliche Frist nach BGB beginnt jedoch erst mit der Abnahme beim Kunden. Je nach Ablauf des Bauvorhabens können sich daraus Haftungslücken von mehreren Monaten ergeben.

Verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für Fehlersuchaufwand sowie von Ein- und Ausbaukosten: Nach der bis zum 31.12.2017 geltenden Gesetzeslage und Rechtsprechung war ein separater Verschuldensnachweis gegenüber dem Verkäufer bei der Vermeidbarkeit oder der Erkennbarkeit eines Mangels notwendig. Dieser muss demgegenüber seit dem 01.01.2018 für derartige Kaufrechtsansprüche nicht mehr geführt werden. Jedoch ist die Gesetzesregelung nicht „AGB-fest“ ausgestaltet, sodass Händler und Hersteller als Verkäufer mit eigenen AGB die gesetzlichen Ansprüche minimieren können. Welche AGB hiervon rechtmäßig oder rechtswidrig sein werden, wird sich erst nach jahrelanger Rechtsprechung „rechtssicher“ herausstellen.

Der maßgebliche Vorteil der ZVSHK-Haftungsübernahmevereinbarungen (HÜV) besteht darin, dass die SHK-Mitgliedsbetriebe gegenüber den HÜV-Partnern – unabhängig von AGB-Inhalten – gegen alle vorgenannten Schäden abgesichert sind.

Voraussetzung ist, dass der SHK-Betrieb einen Materialdefekt nachweisen kann. Er muss also im Streitfall belegen, dass gerade nicht eine fehlerhafte Montage oder Nutzung des Baumaterials den Defekt ausgelöst oder mitbewirkt hat. Ein derzeit noch notwendiger separater Verschuldensnachweis gegenüber dem Hersteller bei der Vermeidbarkeit oder der Erkennbarkeit eines Mangels muss demgegenüber vom SHK-Betrieb nicht geführt werden.

Oft ist es in der Praxis auch so, dass ein SHK-Betrieb die mangelfreie Funktionsfähigkeit eines Gerätes nicht selbst nachprüfen kann. Das hat zur Folge, dass er das Gerät ausbaut und von seinem Großhändler oder Verkäufer im Rahmen seiner kaufvertraglichen Mängelrechte die Überprüfung des Geräts verlangt.

Aufgrund der Haftungsübernahmevereinbarung hat der SHK-Betrieb die Möglichkeit, das mangelhafte Material sofort dem Gewährleistungspartner (= Produkthersteller) vorzulegen. Er unterrichtet diesen über das Problem und kann dessen fachkompetente Hilfe bei seiner Nacherfüllung in Anspruch nehmen.

Er muss dabei nicht die gesetzliche kaufrechtliche „Regulierungsschiene“ gegenüber dem Großhändler einhalten, die sich oftmals wegen Rücksprache beim Hersteller als zeitintensiv und langwierig erweist.

Mit der „neuen“ HÜV 2.0 hat der Zentralverband SHK weitere Verbesserungen auf den Weg gebracht:

  • Es gibt keine Unterscheidung mehr zwischen großem und kleinem Werkvertrag, um Rechtssicherheit zu gewinnen und Vertrauensverlust zu vermeiden. Das bietet dem Handwerker Sicherheit bei produktbedingter Inanspruchnahme durch den Endkunden innerhalb von 5 Jahren.
  • Schadensmeldeprozesse erfolgen digital über ein Internetportal.
  • Ersatzsummen wurden auf aktuelle Werte angehoben.

Der Kupferpreis hat sich im vergangenen Jahr fast verdoppelt. Damit der Handwerker nicht auf den Kosten sitzen bleibt, kann er eine Preisgleitklausel vereinbaren.

Partner der „neuen“ HÜV 2.0 sind derzeit allerdings nur CLAGE, Oventrop und Roth. Informationen hierzu finden Sie unter www.zvshk.de/haftungsuebernahmevereinbarung.

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