Steuerrecht: Änderungen 2020
3.1 Geänderte Nutzungsdauer für Computerhardware und -software
Die Finanzverwaltung verkürzt die steuerlich zugrunde zu legende Nutzungsdauer von Computern und Software. Die seit zwanzig Jahren geltende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird nun den veränderten Verhältnissen angepasst. Anstatt bisher drei Jahre gilt künftig eine Nutzungsdauer von einem Jahr.
Sowohl die Computerhardware als auch die erforderliche Betriebssoftware sind Kernbereiche für Unternehmen und Handwerksbetriebe. Die politisch angestrebte Digitalisierung erhält nun eine zusätzliche steuerliche Förderung: Die bisherige Nutzungsdauer wird von grundsätzlich drei Jahren auf nur noch ein Jahr verkürzt.
Die neue Regelung gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, und umfasst sämtliche gängigen Anwendungen im Bereich der Computerhardware und -software.
Für Wirtschaftsgüter, die vor 2021 angeschafft wurden und nun unter die verkürzte Abschreibung fallen, kann der verbleibende Restwert im Jahr 2021 komplett abgeschrieben werden. Eine Pflicht hierfür gibt es jedoch nicht.
3.2 Arbeit in der Werkstatt ist keine Handwerkerleistung
Soweit Arbeiten in der Werkstatt erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohnkosten für den Kunden nicht als Handwerkerleistungen steuerlich begünstigt. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs wird die in der Werkstatt erbrachte Leistung zwar für den Haushalt, aber nicht im Haushalt des Steuerzahlers erbracht.
Im Streitfall ging es um ein Hoftor, das ausgebaut, in der Werkstatt des Schreiners instand gesetzt und anschließend vor Ort wieder eingebaut wurde.
Im SHK-Bereich kann dies ebenfalls zum Tragen kommen. Deshalb ist in jedem Fall auf eine korrekte Abgrenzung von Vor-Ort-Arbeiten gegenüber Werkstattleistungen zu achten.