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21. Januar 2021

DIN 4109-5 Erhöhter Schallschutz im Hochbau

Mit Erscheinen der DIN 4109-5:2020 wird das längst veraltete Beiblatt 2 der DIN 4109:1989 ersetzt. Der neue Teil der DIN 4109 trägt den Titel „Schallschutz im Hochbau – Teil 5: Erhöhte Anforderungen“.

Der Schallschutz hat im Rahmen des Hochbaus eine besondere Stellung. Die Frage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit, was vom Auftragnehmer zu liefern ist, wird gerade beim Schallschutz besonders kontrovers diskutiert. Generell besteht das Problem, dass bei der Beurteilung von Geräuschen ein hohes Maß an Subjektivität des jeweiligen Betrachters einfließt. Menschen haben diesbezüglich verschiedene Vorstellungen und Erwartungen.

Regelwerke für den Schallschutz

Es gibt zwei wesentliche Regelwerke, die für den Schallschutz von gebäudetechnischen Anlagen von Bedeutung sind:

  • DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau, bisher mit den Mindestanforderungen an den Schallschutz
  • VDI 4100 – Schallschutz im Hochbau – Wohnungen – Beurteilung und Vorschläge für erhöhten Schallschutz

Die im Oktober 2012 erschienene VDI-Richtlinie 4100 war bis 2016 das neuere Regelwerk, bis im Juni 2016 nach 27 Jahren die DIN 4109 neu überarbeitet erschien und damit das aktuelle, grundlegende Regelwerk wurde. Es gab bisher neun Teile der DIN 4109, die Teile 1, 2, 4 sowie die Teile 31 bis 36. Um das Normenpaket abzurunden, wurde im August 2020 die DIN 4109-5 für „Erhöhte Anforderungen“ veröffentlicht. Für die Technische Gebäudeausrüstung (TGA) sind die Teile 1 („Mindestanforderungen“), 5 sowie 36 („Bauteilkatalog für Gebäudetechnische Anlagen“) von besonderem Interesse.

Zulässige Schalldruckpegel

Nach DIN 4109-1 gilt für die TGA als maximal zulässiger Schalldruckpegel von Geräuschen aus fremden Bereichen in schutzbedürftigen Räumen ein Wert von 30 dB. Das ist die Mindestanforderung.Es gibt nur eine normative Anforderung im eigenen Bereich, die bezieht sich auf lüftungstechnische Anlagen, für die ein Schalldruckpegel von ebenfalls 30 dB gilt. Dieser darf für gleichmäßige Geräusche um bis zu 5 dB überschritten werden.

Für den erhöhten Schallschutz nach DIN 4109-5 gelten für Geräusche aus fremden Bereichen in schutzbedürftigen Räumen als maximal zulässiger Schalldruck 27 dB im Mehrfamilienhaus und 25 dB im Doppel- und Reihenhaus. Für lüftungstechnische Anlagen im eigenen Bereich sind nach DIN 4109-5 maximal 27 dB zulässig, die um 3 dB bei Dauergeräuschen ohne auffällige Einzeltöne überschritten werden dürfen. Einzelne Geräuschspitzen dürfen die 27 dB um höchstens 5 dB überschreiten.

Rechtsprechung

Ist im Bauvertrag zum Schallschutz keine Festlegung getroffen worden, muss damit gerechnet werden, dass im Streitfall das Gericht das geschuldete Schallschutzniveau festlegt. Bereits häufiger wurde gerichtlich ein über die Mindestanforderungen der DIN 4109-1 hinausgehender Schallschutz gefordert.

Empfehlung

Um Unsicherheiten zu vermeiden, sollten mit dem Auftraggeber eindeutige, vertragliche Vereinbarungen zum Schallschutz, auch zum erhöhten, vorzugsweise nach DIN 4109-5, getroffen werden. In der Folge müssen dann auch qualitativ entsprechende Produkte beauftragt werden.

Vertraulichkeitskriterien:
Das vorgesehene Schallschutzniveau kann nur erreicht werden, wenn auch die entsprechenden Werte für Luft- und Trittschallschutz bei Wänden und Decken eingehalten werden. Daher ist eine durchgängige Qualität sicherzustellen. Hilfreich sind die in der DIN 4109-5 enthaltenen Vertraulichkeitskriterien, die anhand von Beispielen verdeutlichen, wie Geräusche wahrgenommen werden.

Erhöhter Schallschutz

Wenn erhöhter Schallschutz vereinbart werden soll, ist zu empfehlen, dies auf Grundlage der neuen DIN 4109-5 zu tun. Die Anforderungen entsprechen in etwa der VDI 4100 Schallschutzstufe II. Wird ein noch höherer Schallschutz gewünscht, ist unbedingt ein Akustikbüro für Planung, Bauleitung und Abnahme einzuschalten.

Quelle: FV SHK BY

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