Gebäudeenergiegesetz (GEG): Aktuelles zur Umsetzung
Hinweise zur Unternehmererklärung
Das Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zum 1. November 2020 stellt teilweise neue Anforderungen an Fachbetriebe, so zum Beispiel die Ausstellung einer Unternehmererklärung. Aufgrund der Zusammenlegung von EnEV und EEWärmeG, aber auch durch Neuerungen im GEG selbst, muss die bisherige Unternehmererklärung nach EnEV an die Vorgaben des GEG angepasst werden.
Der Zentralverband Sanitär-Heizung- Klima hat eine Muster-Unternehmererklärung gemäß den Vorgaben des GEG erstellt. Diese sowie ein Musteranschreiben für die Hinweispflicht an den Auftraggeber bei einer nicht konformen GEG-Beauftragung können Sie auf unserer Webseite herunterladen. Die Dokumente stehen für die Mitgliedsbetriebe auf www.shk-bw.de
Bisher hat der Fachverband neben dem kostenlosen Online-Formular auch immer noch einen Durchschreibesatz angeboten. Dieser wird jedoch erst zeitversetzt zur Verfügung stehen, denn die erste Fassung der Unternehmererklärung berücksichtigt die Angaben nach GEG, aber nicht die nach der geplanten Durchführungsverordnung (DVO) des Landes Baden-Württemberg zum GEG. Das liegt darin begründet, dass die DVO sich zurzeit noch in der Abstimmung befindet und nach aktuellen Angaben des Umweltministeriums Baden-Württemberg nicht vor Dezember 2020 kommen wird. Sobald die Durchführungsverordnung des Landes BW zum GEG steht, werden wir die Unternehmererklärung diesbezüglich ergänzen und wieder als Durchschreibesatz anbieten.
Umsetzung Paragraf 8 GEG: Konsequenzen aus der Änderung der Heizkosten-Verordnung
Für die Heizkostenverordnung war bisher das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) die gesetzliche Grundlage. Mit Inkrafttreten des GEG wechselt die Zuständigkeit zum GEG. Dies ist zwar nur eine Formalie, allerdings gilt es dabei folgende Sachverhalte zu beachten.
Mit dem GEG werden verschiedene europäische Richtlinien in Deutschland umgesetzt, unter anderem die Energieeffizienz-Richtlinie (EED) der EU. Die EED verpflichtet die Mitgliedsstaaten, ab dem 26. Oktober 2020 zur Erfassung von Verbräuchen für Wärme, Kälte sowie Kalt- und Warmwasser fernauslesbare Zähler einzusetzen.
Um diese Forderung der EU umzusetzen, muss die Bundesregierung die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) ändern, da diese die neuen Anforderungen noch nicht beinhaltet. Die hierfür nötige Ermächtigungsgrundlage ist das neue GEG. Da das GEG am 13. August 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, können nun die Arbeiten an einer neuen Heizkosten-Verordnung erfolgen. Da eine Änderung der HeizkostenV allerdings der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist zum jetzigen Zeitpunkt (bei Fertigstellung der Rundschreiben) nicht klar, ob der in der EED aufgeführte Umsetzungstermin, der 26. Oktober 2020, seitens der Bundesregierung gehalten werden kann.
Hierbei gibt es noch einige offene Fragen, wie zum Beispiel, ob Vorgaben hinsichtlich der in der EED geforderten Fernauslesefähigkeit gemacht werden oder dies dem Markt überlassen wird. In der EED sind zwei Fernauslesesysteme in der Diskussion: Walk-by- (Ablesung im Vorbeigehen) oder Drive-by-Technologie (im Vorbeifahren).
Fakt ist, dass das neue oder die neuen Erfassungssystem(e) in Neubauten ab dem Datum des Inkrafttretens der neuen HeizkostenV verpflichtend einzubauen ist/sind. Sollten also Bauvorhaben nach dem 26. Oktober 2020 begonnen oder fertiggestellt werden, müssen die neuen Vorgaben gegebenenfalls bereits umgesetzt werden. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollte momentan von dem in der EED aufgeführten Zeitpunkt, also dem 26. Oktober 2020, ausgegangen werden.
Insoweit sollte dies bereits heute bei der Planung neuer Gebäude berücksichtigt und in Bezug auf bereits begonnene Bauvorhaben der Auftraggeber auf diesen Sachverhalt und die sich daraus ergebenden möglichen Mehrkosten hingewiesen werden. Wann die neue Heizkostenverordnung genau in Kraft tritt, steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest.
Artikel im selben Zeitraum