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23. September 2020

Sonderrundschreiben Asbest

Asbest in jedem vierten Gebäude

Schützen Sie sich und Ihre Mitarbeiter vor Gesundheitsgefahren und hohen finanziellen Schäden!

Asbest ist gefährlich und darf nicht ohne die nötige Sachkenntnis bearbeitet werden. Zumal die Kunden teils gut informiert sind, was für den Handwerker unter Umständen teure Folgen haben kann.

Wie schon im Mitgliederrundschreiben „Info Technik“ 09/2019 geschildert, lauert die Asbestgefahr in jedem vierten Gebäude, das vor dem 31. Oktober 1993 gebaut wurde. Nicht nur die altbekannten Eternitabwasserrohre und -lüftungskanäle, sondern auch asbesthaltige Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber bergen ein besonderes Gefährdungspotenzial.

Durch das Einatmen von Asbestfasern drohen nicht nur gesundheitliche Gefahren wie beispielsweise Lungen-, Kehlkopf- sowie Bauch- und Rippenfellkrebs, sondern auch hohe finanzielle Schäden sowie Bußgelder infolge von unsachgemäßen Arbeiten. Denn die Freisetzung von Asbestfasern in Anwesenheit des Kunden oder auch das Hinterlassen von Asbestfasern in bewohnten Bereichen können Strafanzeigen wegen Körperverletzung sowie Strafanzeigen wegen unerlaubtem Umgang mit gefährlichen Gütern nach sich ziehen. Die Strafen reichen von Bußgeldern zwischen 2.000 und 6.500 Euro bis hin zu Freiheitsstrafen von fünf bis zehn Jahren. Die Kosten für die Reinigung der kontaminierten Bereiche in Höhe von mehreren Tausend Euro kommen noch hinzu.

Zunehmend schlagen solche Probleme in der technischen Beratung des Fachverbands auf. „Meist geht es in solchen Fällen nur darum, die Folgekosten für die Betriebe zu minimieren“, so Marco Schmidt, Technischer Referent beim Fachverband und zuständig für das Thema Asbest. „Denn wenn ein Fall mal bei mir auf dem Tisch landet, dann kann es schnell mehrere zehntausend Euro kosten. Aus diesem Grund müssen wir handeln und uns das Ziel setzen, dass die Betriebe sachkundig werden, um solche Situationen künftig zu vermeiden“, berichtet er weiter.

Praxisfälle: Das hätte jedem passieren können

Sonderrundschreiben
Zur Veranschaulichung ein paar Beispiele aus der Praxis: Ein Betrieb wurde im Zuge eines Noteinsatzes zu einem Kunden gerufen, der einen Rohrbruch in einer Badezimmerwand hatte. Der Mitarbeiter vor Ort stemmte die geflieste Wand auf und reparierte das Rohr. Am nächsten Tag kam der Mitarbeiter erneut zum Kunden und verschloss die Wand. In der Zwischenzeit hatte der Kunde sich im Internet per Expresslieferung ein Asbestbeprobungsset bestellt und die Bruchkanten der aufgestemmten Wand beprobt. Das Ergebnis: Der Fliesenkleber enthielt Asbest. Nun wollte der Kunde einen großen Nachlass auf die Rechnung, da der Betrieb in seiner Wohnung Asbest freigesetzt hatte.

Asbest
Letztendlich gewährte der Betrieb den geforderten Nachlass. Wobei er in diesem Fall noch gut weggekommen war, da eine professionelle Reinigung mit erheblichen Kosten verbunden gewesen wäre. Außerdem hätte der Kunde eine Strafanzeige stellen können, welche schnell mehrere tausend Euro gekostet hätte.

Eine teure Dichtung

In einem Mehrfamilienhaus sollte ein Ölkessel ausgetauscht sowie Teile der Leitungsanlage in der Heizzentrale erneuert werden. Die Monteure des Mitgliedsbetriebes demontierten den Kessel und luden die Teile auf den Tieflader. Ein zum Thema Asbest gut informierter Bewohner des Mehrfamilienhauses erkannte die asbesthaltigen Flanschdichtungen, welche auf der Ladefläche lagen, und nahm eine Probe. Er schickte diese Probe an ein Prüflabor, welches ihm bestätigte, dass es sich um Asbest handelte.

Zum Glück verzichteten Bewohner und Eigentümer auf eine Strafanzeige. Die Reinigung des Heizkellers sowie des Treppenaufgangs musste der Betrieb jedoch zahlen. Die Kosten beliefen sich auf rund 16.000 Euro.

Kein Geld oder Gerichtsverhandlung

Ein Kunde beauftragte einen Mitgliedsbetrieb, seine alte Badewanne durch eine neue ebenerdige Dusche zu ersetzen. Die Monteure demontierten die alte Wanne und entfernten Teile der Fliesen und des Estrichs, um die neue Abwasserleitung zu verlegen. Die neue Dusche wurde eingebaut und der Betriebsinhaber stellte ein paar Tage später die Rechnung. In der Zwischenzeit hatte der Kunde eine positive Beprobung auf Asbest durchführen lassen und weigerte sich aufgrund der Asbestfreisetzung, die Rechnung zu bezahlen.

Der Betrieb verzichtete auf seine Forderungen. Wäre der Fall vor Gericht gegangen, hätte dies den Betrieb höchstwahrscheinlich aufgrund der begangenen Straftat einige tausend Euro gekostet. Zusätzlich wären für die Reinigung der Räumlichkeiten zwischen 10.000 und 20.000 Euro auf das Unternehmen zugekommen. Des Weiteren wäre noch eine Strafanzeige wegen Körperverletzung im Raum gestanden.

Auf die Frage, inwiefern er den Kunden mit in die Haftung hätte nehmen können, wollte der Betrieb sich nicht einlassen.

Das hätte vermieden werden können
Diese teuren und besonders ärgerlichen Situationen hätten durch sachkundiges Personal vermieden werden können. Der Auftraggeber ist in der Pflicht, eine Erkundung auf Asbest durchzuführen. Der Betrieb ist allerdings als Fachmann in der Pflicht, den Kunden auf die Erkundungspflicht hinzuweisen. In jedem Fall ist das wissentliche und unwissentliche Freisetzen von Asbest eine Straftat!

„Laufen Sie nicht in die Falle, werden Sie sachkundig“, rät Marco Schmidt. „Wer heute beispielsweise Bäder saniert, die vor dem 31. Oktober 1993 gebaut wurden, sollte unbedingt sachkundig sein, denn er begeht mit einer Chance von 25 Prozent eine Straftat.“

Mit dem Besuch einer vom Fachverband organisierten Asbestsachkundeschulung gemäß der TRGS 519 Anlage 4c kann die nötige Sachkunde erworben werden. Der Fachverband SHK Baden-Württemberg hat die Anzahl der Asbestsachkundeschulungen in Baden-Württemberg stark erhöht und bietet diese an verschiedenen Standorten im ganzen Bundesland an.

Schulungstermine finden Sie unter:
https://www.shk-bw.de/fuer-fachbetriebe/seminare-und-weiterbildung/

Informieren Sie sich
Der Fachverband SHK Baden-Württemberg hat in Zusammenarbeit mit dem Umweltministerium Baden-Württemberg und dem BWHT einen Asbestflyer für Betriebe und deren Kunden erarbeitet (siehe hierzu auch entsprechenden Beitrag in Rundschreiben Technik 6/2020).

Den Flyer finden Sie unter:
https://shop.shk-bw.de/produkt/asbestflyer/

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