Novellierung der Kehr- und Überprüfungsverordnung
Am 9. Juli 2020 ist die Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) in Kraft getreten. Es wurden wenige, aber wichtige Änderungen für das Schornsteinfegerhandwerk vorgenommen.
Neu ist eine Regelung für Feuerstätten für feste Brennstoffe, nach der die Kehrhäufigkeit der Anlage von der Nutzungsart der Feuerungsanlage bestimmt wird – nicht vom Rußansatz. Die Kehrhäufigkeit kann auf einmal pro Jahr herabgesetzt werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Dafür muss der Rußanfall beurteilt werden, auch im Verbindungsstück, das zugänglich sein muss.
Neue Anlagen unterliegen einem Beobachtungszeitraum von einem Jahr. Für Anlagen, die länger als ein Jahr in Betrieb sind, kann der Antrag sofort gestellt werden. Wird die Gebäudehülle im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen dichter, muss der Eigentümer den zuständigen Bezirks-Schornsteinfeger informieren, damit die Verbrennungsluftversorgung und Abgasführung überprüft werden.