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27. Februar 2020

Neuregistrierung von PV-Bestandsanlagen

Seit dem 31. Januar 2019 ist das digitale Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur unter www.marktstammdatenregister.de online. PV-Anlagenbetreiber sind verpflichtet, sich neu zu registrieren. Registriert werden müssen Solarstromanlagen, Windenergieanlagen, Biomasseanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen zur Stromerzeugung aus Geo- oder Solarthermie, Grubengas, Klärschlamm sowie für Verbrennungsanlagen einschließlich KWK-Anlagen, Brennstoffzellen und Notstromaggregaten und Stromspeicher.

Dies gilt für alle Anlagen dieser Art, egal ob sie eine Förderung erhalten oder nicht, und unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme. Um keine Ausfälle bei Zahlungen zu riskieren, müssen die in der Verordnung vorgegebenen Registrierungspflichten beachtet werden. Diese sind:

  • Für EEG- und KWK-Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 installiert wurden: spätestens der 31. Januar 2021, also 24 Monate nach Start des Webportals.
  • Für EEG- und KWK-Anlagen, die ab dem 1. Juli 2017 installiert wurden: spätestens der 31. Juli 2019. Diese Frist ist bereits verstrichen. Es empfiehlt sich, eine schnellstmögliche Registrierung vorzunehmen, um mögliche Ausfälle bei Zahlungen gering zu halten.

Mit der Einführung des neuen Registers wurden alle anderen Registrierungswege abgeschaltet. Wichtig: Installateure sind für die Meldung im digitalen Register nicht verantwortlich. Verantwortlich für die Meldung ist allein der Marktakteur, also der Betreiber. Installateure können die Registrierung im Auftrag des Kunden durchführen, benötigen aber eine Vollmacht. Es kann auch eine Servicepauschale anfallen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur: www.bundesnetzagentur.de

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