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19. Dezember 2016

EWärmeG 2015: Informationsblatt zur Erfüllung der Hinweispflicht

Nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG) müssen SHK-Betriebe, die einen zentralen Wärmeerzeuger in ein bestehendes Wohn- oder Nichtwohngebäude einbauen, den Hauseigentümer auf die Nutzungspflicht erneuerbarer Energien sowie auf die verschiedenen Möglichkeiten der Erfüllung hinweisen. Diese Hinweispflicht der Sachkundigen ist in § 21 Absatz 1 des EWärmeG festgeschrieben und kann bei Nichterfüllung mit einem Bußgeld geahndet werden.

Um den Mitgliedsbetrieben ein Instrument an die Hand zu geben, diese Hinweispflicht rechtswirksam zu erfüllen, hat der Fachverband ein Hinweisblatt zum EWärme-Gesetz herausgegeben, das mit dem Umweltministerium Baden-Württemberg abgestimmt wurde.

Wie gehen Sie am besten vor?
Zunächst sollten Sie sich die nachfolgende Datei herunterladen. Anschließend können Sie den Ausdruck (bitte in der Druckereinstellung linksbündig eingeben) und die Falzung selbst vornehmen oder die Datei an einen Copy-Shop oder eine Druckerei Ihrer Wahl zur weiteren Verarbeitung geben. Beachten Sie, dass die zwei Seiten als Vorder- und Rückseite auf ein Blatt gedruckt werden und das Hinweisblatt gefaltet wird. Anschließend können Sie auf dem freigelassenen Feld „Dieses Hinweisblatt wurde Ihnen überreicht von“ Ihren Firmenstempel setzen bzw. gegebenenfalls bei der Übergabe an den Kunden noch datieren und unterschreiben.

Wir empfehlen, dass Sie dieses Hinweisblatt Ihrem Angebot beifügen und im Angebot vermerken: „Diesem Angebot ist ein Hinweis auf das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG) gemäß § 21 Abs. 2 beigefügt. Sofern Sie Fragen zur Anwendung und Umsetzung des EWärmeG haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.“

Anhang

Dieses Dokument ist unveränderlich und wird daher ausschließlich als schreibgeschütztes PDF angeboten.

» Informationsflyer_fuer_Hausbesitzer_zum_EWaermeG_2015_01 (PDF)

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Endverbraucher, erneuerbare Energien, EWärmeG, Hinweis, Hinweispflicht, Kunden

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