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17. Mai 2023

Neues Förderkonzept für erneuerbares Heizen

Die Bundesregierung hat sich am 19. April 2023 auf ein neues Förderkonzept zum erneuerbaren Heizen verständigt. Dieses soll die Bürger bei der Umstellung der Heizung auf erneuerbare Energie im Hinblick auf die Anforderungen der GEG-Novelle unterstützen. Die bisherige Förderung der BAFA wird weitergeführt.

Das neue Förderkonzept soll für selbstgenutztes Wohneigentum sowie für private Kleinvermieter gelten. Dazu zählen Vermieter von Gebäuden mit bis zu sechs Wohneinheiten, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt.

Es sind eine Grundförderung von 30 Prozent für alle Erfüllungsoptionen für den Einsatz von 65 Prozent erneuerbare Energie sowie verschiedene „Klimaboni“ mit bis zu 20 Prozent zusätzlich vorgesehen. Allerdings können die einzelnen Klimaboni nicht miteinander kombiniert werden. Die einzelnen Klimaboni haben die Fachverband-Experten für Sie in einer Übersicht zusammengestellt. Sie finden diese unter www.fvshkbw.de nach dem Einloggen im Downloadcenter.

Mit der vorgesehenen Förderung kann – je nach Einzelfall – eine höhere Förderquote erzielt werden als mit der jetzigen BAFA-Förderung.

Alle Angaben beziehen sich auf die genannte Pressemitteilung der Ministerien, die Sie zusätzlich online nachlesen können: https://t1p.de/karef.

Auftragsumfang mit Kunden abklären!

Die Rechtsexperten des Fachverbandes weisen jedoch darauf hin, dass der Betrieb mit dem Kunden unbedingt vorab den Leistungs-/Auftragsumfang abklärt, weil davon die Haftung des Betriebs abhängt: Ob nur der bereits ausgesuchte Förderantrag eingereicht werden soll und der SHK-Betrieb damit nur die Unterlagen für den bereits bekannten Förderantrag zusammenzustellen hat. Oder, ob der Betrieb wie ein Energieberater oder Planer über sämtliche mögliche Förderanträge zu beraten und aufzuklären und insbesondere den Förderantrag an Veränderungen bei der Heizung/Ausführung während der Auftragsabwicklung anzupassen hat.

Die nachfolgende Musterformulierung stellt deswegen den Umfang der vom SHK-Betrieb durchzuführenden Tätigkeiten in Verbindung mit dem Förderantrag klar.

„Wir verpflichten uns nur dazu, bei dem Bauvorhaben ……….
……………………… den Förderungsantrag für die Maßnahme
……………………. zu stellen und
die für den Förderantrag notwendigen Unterlagen nach Erhalt bzw. Fertigstellung der Arbeiten einzureichen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir nicht als Energieberater oder in sonstiger beratender Funktion über die Möglichkeiten der energetischen Modernisierung des Objekts wie auch nicht über die Möglichkeiten der Beantragung möglicher Fördermittel beraten, keine Wirtschaftlichkeitsberechnungen anstellen und außer der vorgenannten Verpflichtung keine sonstige Hilfestellung bei der Antragstellung auf Fördermittel leisten.“

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